Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 43 (1) Die Person, der durch die Straftat eine Körperverletzung, ein Schaden oder ein immaterieller Schaden herbeigeführt worden ist, oder die Person, zu deren Nachteil sich der Täter durch die Straftat bereichert hat (der Verletzte), hat das Recht, Anträge auf Ergänzung der Beweisaufnahme zu stellen, Einsicht in die Akten zu nehmen (§ 65), sich an Verhandlungen über die Vereinbarung über die Schuld und Strafe zu beteiligen, bei der Hauptverhandlung und bei der öffentlichen über die Berufung abgehaltenen Sitzung oder bei Erteilung der Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe anwesend zu sein und vor dem Abschluss des Verfahrens seine Stellungnahme abzugeben.
(2) Als Verletzter wird jedoch nicht derjenige angesehen, der sich zwar fühlt, durch die Straftat an Sitten oder auf eine andere Weise geschädigt zu sein, für den zugefügten Nachteil jedoch der Täter nicht einzustehen hat, oder dieser Nachteil in keinem Kausalzusammenhang mit der Straftat steht.
(3) Dem Verletzten steht auch das Recht zu, Antrag zu stellen, dass dem Angeklagten in einem auf den Schuldspruch erkennenden Gerichtsurteil die Pflicht auferlegt wird, dem Verletzten durch die Straftat den herbeigeführten Schaden oder einen immateriellen Schaden in Geld wieder gut zu machen, oder zu dessen Nachteil durch die Straftat vom Angeklagten erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben. Dieser Antrag ist spätestens an der Hauptverhandlung vor der Beweisaufnahme zu stellen (§ 206 Abs.2); soweit eine Vereinbarung über die Schuld und Strafe getroffen worden ist, ist ein solcher Antrag spätestens bei der ersten Verhandlung über eine solche Vereinbarung zu stellen (§ 175a Abs. 2). Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, aus welchen Gründen und in welcher Höhe die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens geltend gemacht wird oder aus welchen Gründen und in welchem Umfang der Anspruch auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht wird. Der Verletzte ist verpflichtet, den Grund und die Höhe des Vermögenschadens, eines immateriellen Schadens oder einer ungerechtfertigten Bereicherung, zu belegen. Auf diese Rechte und Pflichten ist der Verletzte hinzuweisen. Gäbe es für die Entscheidung über den Anspruch des Verletzten keine zureichende Unterlage und wenn sich dagegen keine wichtigen Gründe entgegen setzen, besonders der Bedarf einer unverzüglichen Urteilsverkündung oder Erlass eines Strafbefehles ohne jeden Verzug, teilt das Gericht dem Verletzten mit, auf welche Art und Weise er die Unterlagen in einer angemessen festzusetzenden Frist ergänzen kann.
(4) Der Verletzte, der zum Opfer einer Straftat nach dem Gesetz über die Opfer der Straftaten geworden ist, hat in jedem Stadium des Strafverfahrens das Recht, eine Erklärung abzugeben, welche Auswirkung die begangene Straftat auf sein bisheriges Leben ausübte. Diese Erklärung kann auch schriftlich abgegeben werden. Schriftliche Erklärung ist im Gerichtsverfahren als Urkundenbeweis zu erheben.
(5) Der Verletzte kann auf ihre Prozessrechte, die ihm dieses Gesetz einräumt, durch eine gegenüber dem Strafverfolgungsorgan abgegebene Erklärung verzichten.
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