Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 72a Höchstzulässige Dauer der Haft (1) Die Haft darf im Vorbereitungsverfahren und im Gerichtsverfahren nur unentbehrliche Zeit dauern. Die Gesamtdauer des Vollzuges der Haft im Strafverfahren darf nicht länger als
a) ein Jahr sein, wenn die Strafverfolgung wegen einem Vergehen geführt wird,
b) zwei Jahre sein, wenn die Strafverfolgung wegen einem Verbrechen geführt wird,
c) drei Jahre sein, wenn die Strafverfolgung wegen einem besonders schweren Verbrechen geführt wird,
d) vier Jahre sein, wenn die Strafverfolgung wegen einem besonders schweren Verbrechen geführt wird, das nach dem Strafgesetzbuch mit einer außerordentlichen Strafe angedroht ist.
(2) Von der in Absatz 1 genannten Dauer fällt ein Drittel auf das Vorbereitungsverfahren und zwei Drittel auf das Gerichtsverfahren. Wenn jedoch das Vorbereitungsverfahren oder das Gerichtsverfahren vor dem Ablauf dieser Zeit nicht abgeschlossen worden ist, ist spätestens am letzten Tag dieser Frist der Beschuldigte auf freien Fuß zu setzen. Wird der Beschuldigte wegen zwei oder mehreren Straftaten strafrechtlich verfolgt, ist für die Bestimmung dieser Dauer solche Straftat maßgebend, die mit höchster Strafe angedroht ist. Wenn es sich im Verlauf des Verfahrens herausstellt, dass die Tat, wegen der die Strafverfolgung eingeleitet worden ist, als eine andere Straftat rechtlich zu beurteilen ist, und die Dauer der erlittenen Haft schon die nach dem vorgenannten Satz genannte Dauer für Vorbereitungsverfahren und Gerichtsverfahren überschritten hatte, ist der Beschuldigte aus der Haft unverzüglich freizulassen.
(3) Die aus dem Haftgrund nach § 67 Buchst.b) angeordnete Haft darf höchstens drei Monate dauern. Wurde der Beschuldigte, der zugleich aus keinem anderen Haftgrund in Haft ist, vor Ablauf der im ersten Satz genannten Frist nicht freigelassen, ist dieser aus der Haft spätestens am letzten Tag dieser Frist freizulassen. Soweit festgestellt worden ist, dass der Beschuldigte schon auf die Zeugen oder Mitbeschuldigten auf unlautere Weise eingewirkt oder auf eine andere Art die Aufklärung der für die Strafverfolgung erheblichen Tatsachen vereitelt hat (§ 68 Abs. 3 Buchst.d), entscheidet im Vorbereitungsverfahren über die Fortdauer der Haft des Beschuldigten, die die zulässig bestimmte Dauer überschreitet, auf Antrag des Staatsanwaltes der Richter und nach der Anklageerhebung oder des Antrages auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe das Gericht.
(4) Die Dauer der Haft ist seit dem Tag zu berechnen, an dem es zur Freiheitsentziehung des Beschuldigten kam. Bei Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zwecks Nachermittlungen läuft die Frist, die auf das Vorbereitungsverfahren fällt, ab dem Tag weiter, an dem die Akten dem Staatsanwalt zugestellt worden sind.
(5) Die Dauer der Haft über die im Revisionsverfahren (§ 265l Abs. 4 und § 265o Abs. 2), im Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes (§ 275 Abs. 3), im Verfahren über den Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens (§ 282 Abs. 2 und § 287), im Verfahren nach der Aufhebung des Ausspruches über die Strafe durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtes (§ 314k Abs. 1) oder im Verfahren über die Ausführung der Landesverweisung (§ 350c Abs. 1) entschieden worden ist, ist selbständig und unabhängig von der Haft im ursprünglichen Verfahren zu beurteilen. Die Bestimmung des ersten Satzes ist ähnlich auf die Haft im Verfahren nach dem Gesetz über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen anzuwenden.
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