Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 73g Gang der Haftverhandlung (1) Nachdem die Haftverhandlung begonnen hat, hält der Senatsvorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Senatsmitglied (Berichterstatter) und im Vorbereitungsverfahren der Richter einen Bericht über den Stand der Sache. Je nach der Art der Sache trägt danach der Staatsanwalt seinen Antrag vor oder der Beschuldigte oder sein Verteidiger tragen den Enthaftungsantrag vor.
(2) Der Staatsanwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger halten Vorträge und stellen eventuell Anträge auf Durchführung der für die Haftentscheidung erforderlichen Erhebungen. Wenn jedoch eine von diesen Personen nicht anwesend ist und wenn ihre Vorträge und Anträge in Akten beinhaltet sind, oder wenn eine der Personen darum ersucht, trägt ihren Inhalt der Senatsvorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Senatsmitglied und im Vorbereitungsverfahren der Richter vor. Danach ist der Beschuldigte vom Senatsvorsitzenden und im Vorbereitungsverfahren vom Richter zu sämtlichen für die Haftentscheidung relevanten Umständen anzuhören. Der Staatsanwalt und der Verteidiger können an den Beschuldigten Fragen stellen, aber nur erst dann, wenn der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Richter dazu das Wort erteilt.
(3) Findet in der Haftverhandlung Beweisaufnahme statt, sind angemessen die Bestimmungen über die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung in Anwendung zu bringen; die Beschränkung der Beweisaufnahme durch Protokollverlesung über die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen (§ 211 Abs. 1 und 5) ist nicht anzuwenden.
(4) Zum Abschluss der Haftverhandlung gibt der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Richter dem Staatsanwalt, dem Verteidiger und dem Beschuldigten Gelegenheit zu Schlussanträgen.
(5) Die Entscheidung in Haftverhandlung ergeht stets mündlich.
(6) Die Bestimmungen von § 55, 56 und 57 sind angemessen auch auf die Haftverhandlung anzuwenden.
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