Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 79a Sicherstellung der Finanzmittel auf einem Bankkonto (1) Soweit festgestellte Tatsachen darauf hindeuten, dass auf einem Bankkonto gebuchte Finanzmittel zur Begehung einer Straftat bestimmt sind oder zur Begehung einer Straftat gebraucht worden sind, oder es sich um das Erlangte aus einer Straftat handelt, kann der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan über die Sicherstellung dieser Finanzmittel entscheiden, die auf dem Konto sind und eventuell nachträglich dem Konto gutgeschrieben sind, soweit diese vom Grund der Sicherstellung erfasst sind, einschließlich der Nebenforderungen. Handelt es sich um die Entscheidung des Polizeiorgans, ist vorherige Zustimmung des Staatsanwaltes einzuholen. Vorherige Zustimmung des Staatsanwaltes ist jedoch in dringenden Fällen, wenn Gefahr im Verzug ist, nicht nötig. Das Polizeiorgan ist jedoch in solchem Fall verpflichtet, innert von 48 Stunden seine Entscheidung dem Staatsanwalt vorzulegen, der diese entweder genehmigt oder aufhebt.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist der Bank zuzustellen, die das Konto führt, und nachdem die Bank die Sicherstellung durchgeführt hat, auch dem Kontoinhaber. In der Entscheidung ist die Bankverbindung zu nennen, unter der die Kontonummer und der Kode der Bank zu verstehen sind, und weiterhin ist in bezüglicher Währung der Geldbetrag zu nennen, der von Sicherstellung erfasst ist. Von Sicherstellung sind Finanzmittel erfasst, die dem Konto zurzeit der Zustellung der Entscheidung über die Sicherstellung bis zur Höhe eines in der Entscheidung über die Sicherstellung genannten Betrages und dessen Nebenforderungen gutgeschrieben waren. Soweit der in der Entscheidung genannte Betrag den Rest der Finanzmittel auf dem Konto überschreitet, sind von der Sicherstellung auch Finanzmittel erfasst, die dem Konto nachträglich gutgeschrieben sind, zwar bis zur Höhe des in der Entscheidung genannten Betrages, einschließlich der Nebenforderungen. Soweit das in Absatz 1 benannte Strafverfolgungsorgan nichts anderes anordnet, wird mit der Zustellung der Entscheidung irgendwelche Verfügung über die dem Konto gutgeschriebenen Finanzmittel untersagt, bis zur Höhe der Sicherstellung, mit Ausnahme der Zwangsvollstreckung. Zur Befriedigung der Forderungen, die den Gegenstand einer Gerichts- oder Verwaltungsvollstreckung bilden, sind vorzugsweise von der Entscheidung über die Sicherstellung nicht erfasste Finanzmittel zu verwenden. Über die von Sicherstellungsentscheidung erfassten Finanzmittel kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur nach vorheriger Zustimmung des Senatsvorsitzenden und im Vorbereitungsverfahren des Staatsanwaltes verfügen; das gilt jedoch nicht, wenn die Zwangsvollstreckung zugunsten der Befriedigung einer Forderung des Staates durchgeführt wird.
(3) Sobald die Sicherstellung der Finanzmittel auf dem Konto für den Zweck des Strafverfahrens nicht oder nicht mehr in festgesetzter Höhe nötig ist, hebt das in Absatz 1 genannte Strafverfolgungsorgan die Anordnung der Sicherstellung auf oder beschränkt den Umfang der Sicherstellung. Handelt es sich um die Entscheidung des Polizeiorgans, ist vorherige Zustimmung des Staatsanwaltes einzuholen. Aufhebungsentscheidung oder Entscheidung über die Beschränkung des Umfanges der Sicherstellung ist der Bank und dem Kontoinhaber zuzustellen.
(4) Der Kontoinhaber, dessen Finanzmittel auf dem Konto sichergestellt worden sind, kann zu jeder Zeit beantragen, die Sicherstellung aufzuheben oder den Umfang der Sicherstellung zu beschränken. Der Staatsanwalt und im Gerichtsverfahren der Senatsvorsitzende sind verpflichtet, über solches Ersuchen unverzüglich zu entscheiden. Soweit dem Ersuchen nicht stattgegeben worden ist, kann der Kontoinhaber ein neues Ersuchen, wenn er keine neuen Gründe dem Ersuchen zugrunde legt, erst nach Ablauf von dreißig Tagen seit der Rechtskraft der Entscheidung wieder stellen.
(5) Gegen die nach Absatz 1,3 und 4 herbeigeführte Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck