Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 8 (1) Die Staatsorgane, juristische und natürliche Personen sind verpflichtet, unverzüglich, und wenn eine besondere Rechtsvorschrift nichts anderes festlegt, auch unentgeltlich den Ersuchen der Strafverfolgungsorgane in Ausübung ihrer Pflichten zu genügen. Die Staatsorgane sind weiterhin verpflichtet, dem Staatsanwalt oder dem Polizeiorgan unverzüglich Tatsachen mitzuteilen, die darauf hindeuten, dass eine Straftat verübt worden ist.
(2) Wenn es im Strafverfahren zwecks einer lückenlosen Aufklärung der Umstände nötig ist, die darauf hindeuten, dass eine Straftat verübt worden ist, oder im Gerichtsverfahren auch für den Zweck der Beurteilung der Verhältnisse des Beschuldigten oder für den Zweck der Vollstreckung der Entscheidung, kann der Staatsanwalt und nach der Anklageerhebung oder nach dem Einreichen des Antrages auf Bestrafung der Senatsvorsitzende des Gerichtes dem Bankgeheimnis unterliegende Auskünfte, sowie Auskünfte von Evidenz der Wertpapiere einholen. In einem wegen Straftat nach § 180 des Strafgesetzbuches geführten Strafverfahrens kann das Strafverfolgungsorgan auch personenbezogene Auskünfte einholen, gewonnen kraft einem besonderen Gesetz für statistische Zwecke. Bedingungen, unter denen das Strafverfolgungsorgan bei Steuerverwaltung gewonnene Auskünfte einholen kann, bestimmt ein besonderes Gesetz. Nach dieser Bestimmung erteilte Auskünfte können für keinen anderen Zweck ausgenützt werden als für den Zweck des Strafverfahrens, in dessen Rahmen diese eingeholt waren.
(3) Aus den in Absatz 2 genannten Gründen kann der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren auf Antrag des Staatsanwaltes der Richter die Überwachung eines Bankkontos oder eines Kontos, geführt bei einer Person, die kraft einem besonderen Gesetz befugt ist, die Evidenz der Investitionsinstrumente zu führen, anordnen, jedoch höchstens für eine Zeitspanne von sechs Monaten. Besteht der Zweck der Überwachung des Kontos auch nach obig genannter Zeit weiterhin, kann die Überwachung auf Grund der Anordnung des Richters des Gerichtes der höheren Instanz und im Vorbereitungsverfahren auf Antrag des Staatsanwaltes vom Richter des Bezirksgerichtes um weitere sechs Monate verlängert werden, auch mehrmals. Nach dieser Bestimmung erteilte Auskünfte können für keinen anderen Zweck ausgenützt werden als für den Zweck des Strafverfahrens, in dessen Rahmen diese eingeholt waren.
(4) Die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 kann mit Hinweis auf die Pflicht, das Geheimnis der geheim zu haltenden Tatsachen, geschützt kraft einem besonderem Gesetz, zu bewahren oder mit Hinweis auf die vom Staat auferlegte oder anerkannte Schweigepflicht verweigert werden; das gilt jedoch nicht,
a) wenn die Person, die diese Pflicht zu erfüllen hat, sich der Gefahr der Strafverfolgung wegen Nichtanzeige oder Nichthinderung einer Straftat aussetzen würde, oder
b) soweit es sich um die Erledigung eines Ersuchens des Strafverfolgungsorgans im Strafverfahren wegen einer Straftat handelt, falls die ersuchte Person zugleich Anzeiger der Straftat ist.
Als eine vom Staat anerkannte Schweigepflicht wird jedoch nicht solche Pflicht angesehen, deren Umfang zwar von keinem Gesetz festgelegt ist, die aber aus einem Rechtsgeschäft hervorgeht, das kraft Gesetzes getätigt wurde.
(5) Soweit ein besonderes Gesetz keine Bedingungen auferlegt, unter denen für den Zweck des Strafverfahrens Auskünfte erteilt werden können, die nach solchem Gesetz geheim zu haltend sind, oder die einer Schweigepflicht unterliegen, können solche Auskünfte für den Zweck des Strafverfahrens nach vorheriger Zustimmung des Richters eingeholt werden. Dadurch wird jedoch die Schweigepflicht des Rechtsanwaltes nach dem Gesetz über die Advokatur nicht berührt.
(6) Durch die Bestimmung der Absätze 1 und 5 ist jedoch nicht solche Schweigepflicht berührt, die aufgrund eines veröffentlichten internationalen Vertrages auferlegt ist, an den die Tschechische Republik gebunden ist.
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