Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 81 (1) Soweit der Beschuldigte einen Gegenstand herausgegeben hat oder ihm ein Gegenstand beschlagnahmt worden ist, den er durch eine Straftat erlangt oder wahrscheinlich erlangt hatte, und entweder nicht bekannt ist, wem der Gegenstand gehört, oder der Aufenthalt des Verletzten unbekannt ist, ist die Beschreibung des Gegenstandes öffentlich zu verkünden. Die Verkündung erfolgt auf die Art, die für die Auffindung des Verletzten am zweckmäßigsten ist, und zwar mit Aufforderung, dass der Verletzte innert von sechs Monaten ab der Verkündung seine Ansprüche erhebt.
(2) Soweit in der in Absatz 1 genannten Frist auf den Gegenstand eine andere Person als der Beschuldigte Anspruch erhebt, ist nach § 80 Abs. 1 zu handeln. Falls jedoch keine andere Person auf den Gegenstand Anspruch erhebt, ist der Gegenstand dem Beschuldigten auszufolgen, oder wenn der Gegenstand zwischenzeitlich infolge der Gefahr des Verderbens verkauft wurde, ist die Erlössumme dem Beschuldigten auf sein Ersuchen auszufolgen, soweit es sich nicht um den Gegenstand handelt, den er durch eine Straftat erlangt hatte. Handelt es sich jedoch um einen Gegenstand, der der Beschuldigte durch eine Straftat erlangt hatte, oder wenn der Beschuldigte um keine Rückgabe des Gegenstandes ersucht hat und auf den Gegenstand keine andere Person innert von sechs Monaten nach Ablauf der in Absatz 1 Satz zwei genannten Frist einen Rechtsanspruch erhebt, fällt der Gegenstand dem Staat anheim; dadurch ist jedoch das Recht des Eigentümers nicht beschränkt, die Ausfolgung eines solchen Gegenstandes oder der Erlössumme im Falle des Verkaufes zu beanspruchen.
(3) Handelt es sich um einen wertlosen Gegenstand, kann dieser auch ohne vorherige Verkündung der Beschreibung vernichtet werden.
(4) In Absatz 1 bis 3 genannte Maßnahmen und Entscheidungen trifft der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan. Gegen den Beschluss über die Ausfolgung oder Vernichtung des Gegenstandes ist die Beschwerde zulässig, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
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