Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 11 Unzulässigkeit der Strafverfolgung (1) Die Strafverfolgung kann nicht eingeleitet werden, und falls schon eingeleitet worden ist, kann diese nicht fortgesetzt werden und ist einzustellen,
a) wenn es der Präsident der Republik anordnet, soweit er von seinem Recht, die Gnade zu erteilen oder Amnestie zu verkünden, Gebrauch macht,
b) wenn die Strafverfolgung verjährt ist,
c) gegen eine Person, die von den Rechtsbefugnissen der Strafverfolgungsorgane befreit ist (§ 10), oder wenn es sich um solche Person handelt, zu deren Strafverfolgung nach dem Gesetz eine Zustimmung notwendig ist, soweit solche Zustimmung durch befugtes Organ nicht erteilt worden ist,
d) gegen eine Person, die wegen Altersmangel nicht strafrechtlich verantwortlich ist,
e) bezüglich einer verstorbenen Person oder bezüglich der eine Todeserklärung vorliegt,
f) gegen solche Person, gegen die die vorherige Strafverfolgung wegen derselben Tat durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil abgeschlossen oder durch eine Gerichtsentscheidung oder durch Entscheidung eines anderen befugten Organs rechtskräftig eingestellt worden ist, soweit solche Entscheidung in vorschriftsmäßigem Verfahren nicht aufgehoben worden ist,
g) gegen solche Person, gegen die die vorherige Strafverfolgung wegen derselben Tat durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Zustimmung zum Tatfolgenausgleich abgeschlossen worden ist, soweit solche Entscheidung in vorgeschriebenem Verfahren nicht aufgehoben worden ist,
h) gegen solche Person, gegen die die vorherige Verfolgung wegen derselben Tat durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Abgabe der Sache an ein anderes Organ unter Verdacht abgeschlossen worden ist, dass diese Tat die Merkmale eines Vergehens, eines anderen Verwaltungsdeliktes oder eines disziplinarischen Vergehens verwirklicht, soweit diese Entscheidung in vorgeschriebenem Verfahren nicht aufgehoben worden ist,
i) wenn die Strafverfolgung nur mit der Zustimmung des Verletzten eingeleitet oder fortgesetzt werden kann und solche Zustimmung nicht gegeben worden ist oder die Zustimmung zurückgezogen worden ist, oder
j) wenn es ein verkündeter internationaler Vertrag bestimmt, an den die Tschechische Republik gebunden ist.
(2) Wenn es sich jedoch der in Absatz 1 genannte Grund nur auf eine Teilhandlung der fortgesetzten Tag bezieht, hindert das nicht, wegen des Restes der Teilhandlung einer solchen Tat die Strafverfolgung fortzusetzen.
(3) Die nach Absatz 1 Buchst. a), b) oder i) eingestellte Strafverfolgung ist fortzusetzen, soweit der Beschuldigte innert von drei Tagen, seit der Zeit, wo ihm der Beschluss über die Einstellung der Strafverfolgung bekannt geworden ist, erklärt, dass er auf der Abhandlung der Sache besteht. Darauf ist der Beschuldigte hinzuweisen.
(4) Unter Entscheidungen nach Absatz 1 Buchst. f), g) und h) sind auch Gerichtsentscheidungen und Entscheidungen der übrigen Justizorgane der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck