Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 129 Urteilsausfertigung (1) Jedes Urteil ist schriftlich auszufertigen. Schriftliche Ausfertigung muss mit dem Inhalt der Urteilsverkündung übereinstimmen.
(2) Haben der Staatsanwalt und der Angeklagte nach Urteilsverkündung oder in einer vom Gericht gesetzten Frist auf die Berufung verzichtet und erklärt, dass sie auf keiner Ausfertigung der Urteilsgründe bestehen, und der Angeklagte zugleich erklärt hat, dass er sich nicht wünscht, dass zu seinen Gunsten andere zur Berufung berechtigte Personen Berufung einlegen, kann das Gericht ein abgekürztes Urteil ohne Gründe ausfertigen. Soweit Rechtsmittelberechtigte zugunsten des Angeklagten auch gegen den Willen des Angeklagten Berufung einlegen können, kann ein abgekürztes Urteil nur in dem Fall ausgefertigt werden, wenn diese auf Berufung verzichten. Erstreckt sich das Urteil auf mehrere Angeklagte, sind nur Urteilssprüche zu begründen, die sich auf die Person des Angeklagten beziehen, bei dem die Bedingungen für die Ausfertigung eines abgekürzten Urteils nicht erfüllt waren. Steht das Berufungsrecht auch dem Verletzten oder einer beteiligten Person zu und diese haben auf das Berufungsrecht nicht verzichtet, sind ebenfalls nur jene Urteilssprüche zu begründen, die von diesen Personen mit Berufung angefochten werden können.
(3) Soweit das Urteil in Beratung nicht schriftlich ausgefertigt wurde, ist das Urteil vom Senatsvorsitzenden oder durch einen von ihm beauftragten Richter, der Senatsmitglied war, auszufertigen und zwecks der Zustellung in nachstehenden Fristen zu übergeben
a) im Verfahren vor den Kreisgerichten und Bezirksgerichten als Gerichten der zweiten Instanz in Haftsachen innert von fünf Arbeitstagen und in übrigen Sachen innert von zehn Arbeitstagen,
b) im Verfahren vor den Bezirksgerichten als Gerichten der ersten Instanz, Obergerichten und vor dem Obersten Gericht in Haftsachen innert von zehn Arbeitstagen und in übrigen Sachen innert von zwanzig Arbeitstagen. Ausnahmen von diesen Fristen erteilt auf Ersuchen des Senatsvorsitzenden oder des Richters, der das Urteil auszufertigen hat, aus wichtigen Gründen, besonders mit Hinsicht auf den Umfang und die Kompliziertheit der Sache, im Einzelfall der Gerichtspräsident. Soweit er die Frist um mehr als zwanzig Tage verlängert, muss er schriftlich begründen, warum keine kürzere Frist nicht gesetzt werden konnte. Sonst handelt er nach Absatz 4.
(4) Soweit der Senatsvorsitzende oder ein anderes Senatsmitglied verhindert sind, das verkündete Urteil schriftlich wegen Hindernis einer längeren Dauer auszufertigen, ist das Urteil auf Anordnung des Gerichtspräsidenten von einem anderen Richter auszufertigen. Wenn es um das Urteil des Einzelrichters geht, ist das Urteil vom Richter, bestimmt vom Gerichtspräsidenten, auszufertigen.
(5) Die Ausfertigung des Urteils ist vom Senatsvorsitzenden und vom Richter zu unterschreiben, der dieses ausgefertigt hat. Ist der Senatsvorsitzende für längere Zeit verhindert, das Urteil zu unterschreiben, unterschreibt das Urteil stattdessen ein anderes Senatsmitglied; Angabe des Verhinderungsgrundes ist der Ausfertigung des Urteils beizufügen.
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