Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 17 (1) Dem Bezirksgericht obliegt das Verfahren in erster Instanz wegen Straftaten zu führen, soweit diese vom Gesetz mit einer Freiheitsstrafe angedroht sind, deren untere Grenze des Strafmaßes mindestens fünf Jahre ist, oder für die außerordentliche Strafe verhängt werden kann.
Wegen Straftaten
a) des Totschlags, der Kindestötung durch die Mutter, der unbefugten Wegnahme von Geweben und Organen, der unbefugten Verfügungen über Gewebe und Organe, der Wegnahme eines Gewebes, der Organentnahme und Vornahme einer Transplantation gegen Entgelt, der unbefugten Verfügung über menschliches Embryo und über menschliches Genom, des Menschenhandels,
b) begangen durch Investitionsinstrumente, die zum Handel auf dem regulierten Markt angenommen sind oder um deren Annahme zum Handel auf dem regulierten Markt ersucht worden ist, oder deren Falsifikate und Nachmachungen, soweit gesetzliches Tatbestandsmerkmal dieser Straftaten die Herbeiführung eines erheblichen Schadens oder Verschaffung eines erheblichen Vorteils ist,
c) des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Regelung des Wettbewerbes, der Manipulation mit dem Kurs der Investitionsinstrumente, des Missbrauchs der Informationen und Stellung im Handelsverkehr, der Verletzung der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Kontrolle bei der Warenausfuhr und Ausfuhr der Technologien von zweifacher Nutzung, des Verstoßes gegen die Pflichten über die Warenausfuhr und Ausfuhr der Technologien von zweifacher Nutzung, der Entstellung der Angaben und Unterlassen der Unterlagenführungspflicht bezüglich der Warenausfuhr und Ausfuhr der Technologien von zweifacher Nutzung, der Durchführung des Außenhandels mit dem Militärmaterial ohne Bewilligung oder ohne Lizenz, des Verstoßes gegen die Pflichten in Zusammenhang mit Erteilung der Bewilligung und Erteilung der Lizenz für den Außenhandel mit dem Militärmaterial, der Entstellung der Angaben und Unterlassen der Unterlagenführungspflicht bezüglich des Außenhandels mit dem Militärmaterial, der Entwicklung, der Herstellung und des Besitzes von verbotenen Kampfmitteln
und
d) der Sabotage, des Missbrauchs der Vertretung des Staates und einer internationalen Organisation, der Spionage, der Gefährdung einer geheim zu haltenden Information, der Zusammenarbeit mit dem Feind, der Straftat der den Friedensschutz gefährdenden Beziehungen, des Einsatzes eines verbotenen Kampfmittels und der verbotenen Methoden der Kriegsführung, der Plünderung im Raum der Kriegsoperationen,
obliegt das Verfahren in erster Instanz dem Bezirksgericht auch dann zu führen, wenn die untere Grenze des Strafmaßes niedriger ist.
(2) Dem Bezirksgericht obliegt das Verfahren in erster Instanz auch wegen Straftat der Trunkenheit zu führen, wenn der Täter die sonst strafbare Tat in schuldhafter Zufügung der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat, die die Tatbestandsmerkmale einer der Straftaten verwirklicht, die das Bezirksgericht als zuständiges Gericht nach Absatz 1 abzuhandeln hat.
(3) Dem Bezirksgericht obliegt das Verfahren in erster Instanz auch wegen Teilhandlungen einer fortgesetzten Straftat zu führen, wenn in Anwendung von § 45 des Strafgesetzbuches in diesem Verfahren eine Entscheidung über die Schuld einer der in Absatz 1 benannten Straftaten in Frage kommt.
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