Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 172 Einstellung der Strafverfolgung (1) Der Staatsanwalt stellt die Strafverfolgung ein, wenn
a) unzweifelhaft ist, dass die strafverfolgte Tat nicht begangen worden ist,
b) die Tat keine Straftat ist und kein Grund vorliegt, die Sache an ein anderes Organ abzugeben,
c) nicht erwiesen worden ist, dass diese Tat vom Beschuldigten begangen worden ist,
d) die Strafverfolgung unzulässig ist (§ 11 Abs. 1),
e) der Beschuldigte zur Tatzeit wegen Unzurechnungsfähigkeit nicht strafrechtlich verantwortlich gewesen war, oder
f) wenn die Strafbarkeit der Tat erloschen ist.
(2) Der Staatsanwalt kann die Strafverfolgung einstellen,
a) wenn die Strafe, zu der die Strafverfolgung führen kann, neben einer Strafe, die über den Beschuldigten wegen einer anderen Tat verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, ganz ohne Bedeutung ist,
b) wenn über die Tat des Beschuldigten schon durch ein anderes Organ, im Disziplinarverfahren, Rügeverfahren oder durch ein ausländisches Gericht oder durch eine ausländische Behörde entschieden worden ist und diese Entscheidung als zureichend zu erachten ist, oder
c) wenn mit Hinsicht auf die Bedeutung und das Maß der Verletzung oder Bedrohung des durch die Tat angegriffenen geschützten Rechtsgutes, Begehungsart der Tat und deren Folge, oder mit Hinsicht auf die Tatumstände, und auf das Verhalten des Beschuldigten nach der Tatbegehung, besonders mit Hinsicht auf seine Bemühung, den Schaden oder andere Schadensfolgen der Tat wieder gut zu machen, offensichtlich ist, dass der Zweck des Strafverfahrens erzielt worden ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 und 2 kann der Beschuldigte die Beschwerde einlegen, und soweit der Verletzte bekannt ist, kann auch dieser die Beschwerde einlegen, die aufschiebende Wirkung hat.
(4) Erfolgt die Einstellung der Strafverfolgung aus einem im Absatz 2 genannten Grund, ist diese fortzusetzen, soweit der Beschuldigte innert von drei Tagen seit dem Tag, an dem ihm der Beschluss über die Einstellung der Strafverfolgung bekannt geworden ist, erklärt, dass er die Abhandlung der Sache begehrt. Darauf ist der Beschuldigte hinzuweisen.
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