Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 375 (1) Die Bestimmungen dieses Kopfes sind nur dann in Anwendung zu bringen, soweit ein verkündeter internationaler Vertrag, an den die Tschechische Republik gebunden ist, keine abweichende Regelung vorsieht.
(2) Nach diesem Kopf ist auch im Verfahren über Rechtshilfeersuchen des auf Grund eines verkündeten internationalen Vertrages, an den die Tschechische Republik gebunden ist, errichteten internationalen Strafgerichtshofes, oder des vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossener Resolution eingesetzten Straftribunals, an die die Tschechische Republik gebunden ist (im Weiteren nur "Tribunal"), vorzugehen, soweit ein besonderes Gesetz nichts anderes festlegt. Die Bestimmungen von §§ 376, 377 und § 432 Abs. 1 finden keine Anwendung.
(3) Auf das Verfahren und Entscheidungen über die Übergabe einer Person dem internationalen Strafgerichtshof oder Tribunal ist angemessen der Vorgang nach dem zweitem Teil dieses Kopfes über die Auslieferung anzuwenden, soweit ein besonderes Gesetz nichts anderes festlegt. Die Bestimmungen von § 392, § 393 und § 399 Abs. 2 finden keine Anwendung.
(4) Auf das Verfahren und Entscheidungen über die Durchlieferung einer Person durch das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zwecks des Strafverfahrens vor dem internationalen Strafgerichtshof oder Tribunal oder zur Vollstreckung einer vom internationalen Strafgerichtshof oder Tribunal verhängten Strafe ist angemessen der Vorgang nach viertem Abschnitt dieses Kopfes anzuwenden, soweit ein besonderes Gesetz nichts anderes festlegt.
(5) Auf die Vollstreckung einer vom internationalen Strafgerichtshof oder Tribunal erlassenen Entscheidung ist angemessen der Vorgang nach siebentem Abschnitt dieses Kopfes über die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Erkenntnisse anzuwenden, soweit ein besonderes Gesetz nichts anderes festlegt. Unter einem solchen Erkenntnis ist auch eine Entscheidung des internationalem Strafgerichtshofes oder des Tribunals über die Restitution des Vermögens oder Entschädigung der Opfer zu verstehen. Vorliegen der Strafbarkeit der Tat nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik (§ 449) ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen von § 450 Abs. 1 Buchst. d) bis g) und § 451 Abs. 1 finden keine Anwendung.
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