Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 378a Schengener Informationssystem (1) Die Strafverfolgungsorgane können für den Strafverfahrenszweck mittels der Polizei der Tschechischen Republik Auskünfte vom Schengener Informationssystem erhalten, das von Staaten errichtet worden ist, die an internationale Übereinkommen betreffend den Abbau der Kontrollen an gemeinsamen Grenzen und damit an zusammenhängende Verordnungen der Europäischen Union (im Weiteren nur "Schengener Informationssystem") gebunden sind.
(2) Das nationale Mitglied der Tschechischen Republik in Europäischer Einheit für justizielle Zusammenarbeit (im Weiteren nur "nationales Mitglied in Eurojust") und sein Assistent haben mittels der Europäischen Einheit für justizielle Zusammenarbeit (im Weiteren nur "Eurojust") Zugriff auf im Schengener Informationssystem gespeicherte Daten in Bezug auf
a) ausgeschriebene Personen, gesucht zwecks der Festnahme und Übergabe aufgrund des Europäischen Haftbefehls oder Personen, ausgeschrieben zwecks der Auslieferung,
b) Vermisste,
c) Personen, die zwecks der Zustellung der Schriftstücke im Strafverfahren gesucht werden,
d) Ausschreibungen von Sachen und Vermögenswerten und Beweisstücken für den Zweck der Sicherstellung, des Verfalls oder der Einziehung.
(3) Holt das nationale Mitglied von Eurojust oder dessen Assistent im Schengener Informationssystem gespeicherte Daten ein, unterrichtet das nationale Mitglied von Eurojust unverzüglich über diese Tatsache den Staat, der den Vermerk verfasst hatte.
(4) Das nationale Mitglied von Eurojust und sein Assistent haben im Rahmen ihrer Tätigkeit das Recht, in Absatz 2 genannte Daten abzurufen und sind befugt, über abgerufene Daten im Umfang, erforderlich für die Ausführung ihrer Aufgaben, zu verfügen; diese Daten dürfen sie für keinen anderen Zweck ausnützen, als für denjenigen, für den sie abgerufen worden sind. An einen anderen Staat, der an das internationale Übereinkommen betreffend den Abbau der Kontrollen an gemeinsamen Grenzen nicht gebunden ist, darf es abberufene Daten nur mit der Zustimmung des Staates übermitteln, der den Vermerk im Schengener Informationssystem verfasst hatte.
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