Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 378b (1) Erfordert es die Art einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch einen internationalen Vertrag zur Ausführung der Schengener Vorschriften assoziierten Staat (im Weiteren nur "assoziierter Staat") übermittelter personenbezogener Daten, und wenn es ausführbar ist, sind zugängliche Informationen beizufügen, die dem Empfängerstaat ermöglichen, die Richtigkeit der Daten zu beurteilen.
(2) Sobald das Organ der Tschechischen Republik feststellt, dass einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem assoziierten Staat unrichtige personenbezogene Daten übermittelt worden sind oder diese nicht in Übereinstimmung mit diesem oder einem anderen besonderen Gesetz übermittelt worden sind, so ist dies dem zuständigen empfangenden Organ des Staates unverzüglich mitzuteilen, dem das Organ solche Daten übermittelt hat.
(3) Das Organ der Tschechischen Republik kann, hält es für erforderlich, zusammen mit der Übermittlung personenbezogener Daten einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem assoziierten Staat verlangen, dass nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik festgelegte Fristen für Aufbewahrung personenbezogener Daten einzuhalten sind.
(4) Um den Strafverfahrenszweck, das Leben oder die Gesundheit der Menschen nicht zu gefährden oder aus anderen ernstlichen Gründen, kann das Organ der Tschechischen Republik zusammen mit der Übermittlung personenbezogener Daten einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem assoziierten Staat das Organ dieses Staates darum ersuchen, dass der andere Staat die betroffene Person von deren Übermittlung oder einer anderen Verarbeitung nur mit vorheriger Zustimmung des Organs der Tschechischen Republik informiert.
(5) Ein Ersuchen des zuständigen Organs eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines assoziierten Staates um Verarbeitung ihm aus der Tschechischen Republik übermittelter personenbezogener Daten für einen anderen Zweck, als für denjenigen, für den sie übermittelt worden sind, beurteilt das Organ der Tschechischen Republik, das diese personenbezogenen Daten solchem Staat übermittelt hat. Die Zustimmung ist zu geben, soweit solche Verarbeitung auch nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik möglich wäre; die Bestimmung von § 430 Abs. 2 und § 434 ist dadurch nicht berührt.
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