Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 378c (1) Hat das Organ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines assoziierten Staates oder ein Organ der Europäischen Union bei Übermittlung personenbezogener Daten der Tschechischen Republik die Aufbewahrungszeit von solchen Daten beschränkt oder um die Einhaltung von anderen durch seine Rechtsordnung festgelegten Verarbeitungsbeschränkungen in Bezug auf solche personenbezogene Daten ersucht, ist solche Verarbeitungsbeschränkung unentbehrlich einzuhalten, mit Ausnahme der Fälle, wenn übermittelte personenbezogene Daten auch weiterhin für den Strafverfahrenszweck, für die Vollstreckung der strafrechtlichen Sanktionen oder für die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme oder für andere, vom Gesetz in Absatz 3 genannte Zwecke erforderlich sind.
(2) Hat das Organ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines assoziierten Staates bei Übermittlung personenbezogener Daten einem Organ der Tschechischen Republik darum ersucht, dass die betroffene Person von deren Übermittlung oder von einer anderen Verarbeitung nicht informiert ist, bedarf die Information einer solchen Person vorheriger Zustimmung des Organs dieses Staates.
(3) Von einem anderen Organ des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines assoziierten Staates dürfen übermittelte personenbezogene Daten für einen anderen Zweck verarbeitet werden, als für denjenigen, für den sie übermittelt worden sind nur dann, wenn es sich um die Verarbeitung für nachstehende Zwecke handelt
a) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung der Straftaten und Verfolgung der Straftaten, oder für die Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen oder einer Schutzmaßnahme,
b) andere justizielle oder verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen oder einer Schutzmaßnahme unmittelbar zusammenhängen,
c) die Vorbeugung oder Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit, oder
d) staatlichen statistischen Dienst, wissenschaftliche Zwecke und für Archivierung.
(4) Handelt es sich um keinen von in Absatz 3 vorbezeichneten Fällen, ist die Verarbeitung von einem Organ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines assoziierten Staates übermittelter personenbezogener Daten für einen anderen Zweck zulässig, als für denjenigen, für den sie übermittelt worden sind, nur mit der Zustimmung dieses Organs oder der betroffenen Person. Werden personenbezogene Daten außerhalb des Rahmens des Strafverfahrens einer nichtöffentlichen Stelle oder einer Organisationseinheit des Staates übermittelt, dürfen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem assoziierten Staat übermittelte personenbezogene Daten an diese nur dann bereitstellen werden, wenn
a) das zuständige Organ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines assoziierten Staates der Bereitstellung zugestimmt hat,
b) einer solchen Weiterleitung keine besonderen, durch die Rechtsordnung der Tschechischen Republik festgelegte Rechte der betroffenen Person entgegenstehen und
c) solche Weiterleitung für die in Absatz 3 Buchst.a) oder c) bezeichneten Zwecke, für Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder für die Verhütung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte der natürlichen Personen erforderlich ist.
(5) Das zuständige Organ der Tschechischen Republik weist die Stelle darauf hin, der es personenbezogene Daten nach Absatz 4 weiterleitet, zu welchem Zweck gewährte Daten verarbeitet werden können. Hält es für den Schutz personenbezogener Daten als erforderlich, kann das zuständige Organ der Tschechischen Republik diese Stelle zu jeder Zeit um Auskunft ersuchen, auf welche Art sie übermittelte Daten verarbeitet hat.
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