Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 378d (1) Von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem assoziierten Staat der Tschechischen Republik übermittelte personenbezogene Daten können einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der kein assoziierter Staat ist, oder einem internationalen Organ, das kein Organ der Europäischen Union ist, nur unter Bedingung weitergeleitet werden, wenn
a) personenbezogene Daten einem Drittstaat oder einem internationalen Organ für den Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung der Straftaten oder Verfolgung der Straftaten, oder für die Vollstreckung der strafrechtlichen Sanktionen oder einer Schutzmaßnahme übermittelt werden und
b) der Staat, der personenbezogene Daten der Tschechischen Republik übermittelt hat, der Weiterleitung zugestimmt hat; eine Weiterleitung ohne vorherige Zustimmung ist nur zulässig, wenn die Weiterleitung zur Vorbeugung oder Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaates der Europäische Union oder eines assoziierten Staates, oder zur Vorbeugung oder Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Drittstaates erforderlich ist, und die Zustimmung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden.
(2) Von der Weiterleitung personenbezogener Daten ohne Zustimmung dieses Staates nach Absatz 1 Buchst. b) ist dieser Staat unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Sollen von einem Organ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines assoziierten Staates einem Organ der Tschechischen Republik übermittelte personenbezogene Daten einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der kein assoziierter Staat ist, oder einem internationalen Organ, das kein Organ der Europäischen Union ist, aufgrund eines verkündeten internationalen Vertrages, an den die Tschechischen Republik gebunden ist, weitergeleitet werden, holt das zuständige Organ der Tschechischen Republik die Stellungnahme des Staates hinsichtlich einer solchen Weiterleitung ein, der solche Daten der Tschechischen Republik übermittelt hat; es sei denn, es liegen die in Absatz 1 Buchst.b) genannten Gründe vor.
(4) Im Ersuchen um die Zustimmung eines anderen Staates mit der Weiterleitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 oder im Ersuchen um seine Stellungnahme nach Absatz 3 ist dem zuständigen Organ eines anderen Staates eine angemessene Frist zu setzen, in der es seine Stellungnahme zu übermitteln hat mit Hinweis darauf, dass bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist anzunehmen ist, dass es der Weiterleitung der personenbezogenen Daten zustimmt.
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