Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 384 (1) Hält sich der Beschuldigte in einem ausländischen Staat auf oder liegen begründete Anhaltspunkte für Annahme des Verdachtes vor, dass sich der Beschuldigte in diesem ausländischen Staat aufhält, und wenn ein Auslieferungsersuchen zu stellen ist, erlässt der Senatsvorsitzende oder der Richter des zuständigen Gerichtes den internationalen Haftbefehl (im Weiteren nur "Haftbefehl"). Im Vorbereitungsverfahren erlässt er den Haftbefehl auf Antrag des Staatsanwaltes.
(2) Im Haftbefehl sind anzuführen
a) der Name, die Adresse, die Telefonnummer, die Faxnummer und elektronische Adresse des Organs, das den Haftbefehl erlassen hat,
b) der Vorname und der Zuname des Beschuldigten, weitere personenbezogene Daten des Beschuldigten, die seine Identifizierung ermöglichen und Angaben über die Staatsangehörigkeit, eventuell seine Beschreibung, ein Lichtbild und Fingerabdrücke,
c) die Sachverhaltsdarstellung der Tat unter genauer Angabe des Tatortes, der Tatzeit und der Art der Tatausführung,
d) gesetzliche Benennung der Straftat mit wörtlicher Fassung der bezüglichen Gesetzbestimmungen, einschließlich des angedrohten Strafmaßes der Straftat, derentwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll,
e) die Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung und Darstellung der Handlungen, die auf den Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist wirken, soweit seit der Begehung der Straftat bis zum Erlass des Haftbefehls eine Zeitspanne länger als 3 Jahre verflossen ist.
(3) Ein zwecks der Auslieferung des Verurteilten aus einem ausländischen Staat zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassener Haftbefehl muss außer den in Absatz 2 Buchst.a) bis d) genannten Angaben auch Benennung des erkennenden Gerichtes zum Inhalt haben, sowie welche Strafe über den Verurteilten verhängt worden ist, und Angaben, wie die Rechte des Beschuldigten auf die Verteidigung im Verfahren garantiert waren, soweit das Urteil in einem Verfahren gegen einen Flüchtigen ergangen ist oder soweit es sich um ein Abwesenheitsurteil handelt, unter Beifügung der Fassung der Bestimmung von § 306a. Der Haftbefehl muss auch die Bestimmung über die Strafvollstreckungsverjährung und weiterhin die Darstellung der Handlungen zum Inhalt haben, die auf den Lauf der Verjährungsfrist Wirkung haben, soweit seit der Rechtskraft des Urteils bis zum Erlass des Haftbefehls eine Zeitspanne länger als 5 Jahre verflossen ist. Dem Haftbefehl ist Ausfertigung oder eine Abschrift des mit Vollstreckungsklausel versehenen Urteils beizufügen.
(4) Der Haftbefehl ist vom Richter zu unterzeichnen, der den Haftbefehl erlassen hat, und mit Gerichtssiegel zu versehen. Soweit es nötig ist, dem ersuchten Staat auch eine übersetzte Fassung des Haftbefehls in fremder Sprache zu übermitteln, ist vom Gericht auch eine von einem Dolmetscher angefertigte Übersetzung beizufügen. Dasselbe gilt auch für Übersetzung des Urteils, soweit es sich um die Auslieferung des Verurteilten zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe handelt.
(5) Der Haftbefehl tritt außer Kraft
a) durch dessen Aufhebung,
b) durch Ablieferung der ausgelieferten Person dem Gericht, oder
c) durch Übergabe der ausgelieferten Person einem anderen Organ in der Tschechischen Republik, das befugt ist, diese zu übernehmen.
(6) Das Gericht hebt den Haftbefehl auf, sobald die dem erlassenen Haftbefehl zugrunde liegenden Gründe nicht mehr bestehen oder wenn sich Gründe nachträglich herausstellen, infolgederen der Haftbefehl nicht erlassen werden kann (§ 385). Von Aufhebung des Haftbefehls ist unverzüglich das Justizministerium unter Beifügung des Beschlusses über die Aufhebung des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen. Das Justizministerium trifft unentbehrliche Maßnahmen.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck