Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 389 Grundsatz der Spezialität (1) Der Beschuldigte darf nur wegen Straftaten verfolgt werden, derentwegen er ausgeliefert war, es sei denn,
a) er hält sich nach seiner Entlassung aus der Haft oder aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik mehr als 45 Tage auf, obwohl er das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik verlassen konnte,
b) er hat das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik verlassen, aber ist freiwillig zurückgekehrt oder ist in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aus einem Drittstaat auf gesetzliche Art befördert worden,
c) der ersuchte Staat hat auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet oder nachträglich der Strafverfolgung wegen weiterer Straftaten zugestimmt, oder
d) im Verfahren über die Auslieferung hat er ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität im Allgemeinen oder auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität bezüglich von einzelnen vor der Auslieferung begangenen Straftaten verzichtet.
(2) Hat die ausgelieferte Person auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Spezialität nach Absatz 1 Buchst. d) nicht verzichtet und soweit es ein verkündeter internationaler Vertrag, an den die Tschechische Republik gebunden ist, oder soweit es das Recht des ersuchten Staates zulässt, ist solche Person in Gegenwart ihres Verteidigers vom Gericht anzuhören, das das Strafverfahren wegen weiterer vor der Auslieferung der Person begangenen Straftaten führt, und im Vorbereitungsverfahren auf Antrag des Staatsanwaltes das nach § 26 zuständige Gericht und diese ist über ihr Recht zu belehren, dass sie auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Spezialität verzichten kann mit Hinweis auf die Rechtsfolgen einer solchen Erklärung. Das Gericht hat im Protokoll festzuhalten, auf welche Straftaten sich diese Erklärung erstreckt unter Angabe ihrer gesetzlichen Benennung, der Nummer der Bestimmung und der Darstellung der Tat, damit diese mit keiner anderen Straftat verwechselt werden können.
(3) Unter einer nachträglichen Bewilligung nach Absatz 1 Buchst.c) ist ebenfalls ein Ersuchen des ersuchten Staates um Übernahme der Strafverfolgung der ausgelieferten Person anzusehen wegen den vor der Auslieferung auf seinem Hoheitsgebiet begangenen Straftaten. Das gilt auch für eine vom ersuchten Staat erstattete Anzeige zur Strafverfolgung.
(4) Auf Ersuchen um Bewilligung der Nachtragsauslieferung des ersuchten Staates zur Strafverfolgung wegen einer anderen Straftat, als die dem ursprünglichen Auslieferungsersuchen zugrunde lag, sind die Bestimmungen von § 383 und 384 angemessen in Anwendung zu bringen.
(5) Bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Bewilligung des ersuchten Staates zur Strafverfolgung wegen weiterer Straftaten dürfen im Verfahren gegen diese Person nur unaufschiebbare und unwiederholbare Handlungen vorgenommen werden.
(6) Die Bestimmungen des Absatzes 1 bis 4 sind ebenfalls auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe anzuwenden, die über ausgelieferte Person vom Gericht der Tschechischen Republik vor deren Auslieferung verhängt worden ist und die kein Gegenstand des ursprünglichen Auslieferungsersuchens war.
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