Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 397 Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (1) Nach Abschluss der vorläufigen Aufklärung entscheidet auf Antrag des Staatsanwaltes in öffentlicher Sitzung das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Person, derentwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, ihren Aufenthalt hat oder festgenommen worden ist, ob die Auslieferung zulässig ist. Die Bestimmung von § 188 Abs. 1 Buchst.e) über Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zu Nachermittlungen findet keine Anwendung. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Soweit diese Person an die Tschechische Republik aus einem ausländischen Staat ausgeliefert worden ist, kann das Gericht darüber entscheiden, dass die Weiterlieferung nur in dem Fall zulässig ist, wenn der Staat, der die Person ausgeliefert hat, der Auslieferung an einen Drittstaat zustimmt. Wenn diese Person der Tschechischen Republik auf Grund des Europäischen Haftbefehls übergeben worden ist, kann das Gericht darüber entscheiden, dass die Auslieferung an einen Drittstaat nur unter erteilter Zustimmung des Staates zulässig ist, der die Person übergeben hat.
(2) Erklärt das Gericht, dass die Auslieferung nicht zulässig ist, und die Person , derentwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, in vorläufiger Haft ist, entscheidet das Gericht zugleich über ihre Freilassung aus vorläufiger Haft. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; die Beschwerde des Staatsanwaltes hat aufschiebende Wirkung nur in dem Fall, wenn diese Beschwerde sofort nach Verkündung der Entscheidung eingelegt worden ist.
(3) Nach der Rechtskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidung legt der Senatsvorsitzende des Bezirksgerichtes die Sache dem Justizministerium vor. Trägt der Justizminister Bedenken gegen die Richtigkeit der Gerichtsentscheidung, kann er das Oberste Gericht für den Zweck der Prüfung der Gerichtsentscheidung spätestens innert von drei Monaten ab Vorlegung der Sache dem Justizministerium anrufen und seine Entscheidung herbeiführen.
(4) Das Oberste Gericht handelt nach Prüfung der Sache den Bestimmungen des Absatzes 1 bis 3 entsprechend.
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