Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 400 Auslieferungsaufschub (1) Falls die Anwesenheit der Person, derentwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, in der Tschechischen Republik in Zusammenhang mit einer anderen Straftat für den Zweck eines in der Tschechischen Republik anhängigen Strafverfahrens oder der Vollstreckung einer vom Gericht der Tschechischen Republik verhängten Strafe unentbehrlich ist, als mit der Straftat, die dem Ersuchen um ihre Auslieferung an den ausländischen Staat zugrunde liegt, kann der Senatsvorsitzende des in § 397 Abs.1 benannten Bezirkgerichtes den Aufschub der Auslieferung einer solchen Person an den ersuchenden Staat bewilligen. Die Entscheidung über den Auslieferungsaufschub kann der Senatsvorsitzende erlassen, nachdem der Justizminister die Auslieferung bewilligt hatte, oder nach der Einverständniserklärung der Person, derentwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, bei vereinfachter Auslieferung (§ 398 Abs.1) kann er den Auslieferungsaufschub bis zur Übergabe der Person den Organen des ersuchenden Staates bewilligen (§ 400b Abs.3). Bei der Entscheidung über den Auslieferungsaufschub berücksichtigt der Senatsvorsitzende besonders die Schwere der Straftat, derentwegen die Person ausgeliefert werden soll, die Schwere der Straftat in Zusammenhang mit dem Antrag auf den Auslieferungsaufschub, die Möglichkeit der Rückübergabe oder Rücklieferung aus dem ersuchenden Staat der Tschechischen Republik, sowie die Möglichkeit einer vorübergehenden Übergabe der Person dem ersuchenden Staat.
(2) Der Senatsvorsitzende kann den Auslieferungsaufschub beschließen auf Antrag
a) des Justizministeriums,
b) des in § 394 Abs.1 benannten Staatsanwaltes,
c) des Gerichtes und im Vorbereitungsverfahren des Staatsanwaltes, die für das in der Tschechischen Republik geführte Strafverfahren zuständig sind,
d) des Gerichtes, das über die Person, derentwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, eine rechtskräftige Freiheitsstrafe verhängt hat, oder
e) der Person, derentwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll.
Hat den Antrag auf den Auslieferungsaufschub weder der Staatsanwalt noch das Gericht gestellt, holt der Senatsvorsitzende vor der Entscheidung über den Auslieferungsaufschub ihre Stellungnahmen ein.
(3) Ist die Person in vorläufiger Haft oder in Auslieferungshaft, entscheidet der Senatsvorsitzende in Zusammenhang mit dem Auslieferungsaufschub zugleich über die Freilassung dieser Person aus einer solchen Haft.
(4) Sobald der Grund für den Auslieferungsaufschub nicht mehr besteht, entscheidet der Senatsvorsitzende des Bezirksgerichtes, der den Auslieferungsaufschub beschieden hat, über die Anordnung der Auslieferungshaft nach § 400b.
(5) Der Senatsvorsitzende des Bezirksgerichtes, der den Auslieferungsaufschub beschieden hat, schließt das Auslieferungsverfahren ab, sobald ein Grund für den Abschluss der vorläufigen Aufklärung nach § 394 Abs.4 Buchst. b), d), e), g) oder h) entsteht. Auf diese Weise handelt der Senatsvorsitzende auch, wenn der Justizminister mit Hinsicht auf die Änderung der Umstände seine Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung abgeändert und die Auslieferung nicht bewilligt hat.
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