Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 400a Vorübergehende Übergabe (1) Der Senatsvorsitzende des in § 397 benannten Bezirksgerichtes kann durch Entscheidung eine vorübergehende Übergabe der Person, derentwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, dem ersuchenden Staat zur Durchführung von unentbehrlichen Strafprozesshandlungen bewilligen. In seiner Entscheidung setzt er eine angemessene Frist, die nicht länger als sechs Monaten sein darf, in der die vorübergehend übergebene Person auf das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zurückzuliefern ist.
(2) Die in Absatz 2 bestimmte Frist kann nach Vereinbarung mit zuständiger Behörde des ersuchenden Staates nur zum gleichen Zweck verlängert werden, zu dem die vorübergehende Übergabe bewilligt wurde. Vorübergehende Übergabe kann mehrmals durchgeführt werden.
(3) Maßnahmen zur Ausführung der vorübergehenden Übergabe trifft das in Absatz 1 benannte Gericht.
(4) Soweit die Person, derentwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, innert der Zeit der vorübergehenden Übergabe auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden war, kann der Senatsvorsitzende des Bezirksgerichtes, das die vorübergehende Übergabe bewilligt hat, auf Antrag des ersuchenden Staates die Rücklieferung ins Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufschieben, solange diese Person die Freiheitsstrafe auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht verbüßt. Diese Verfahrensweise ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Strafverfolgung der Person, derentwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, in der Tschechischen Republik noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
(5) Die Zeitspanne, in der die vorübergehend übergebene Person im ausländischen Staat in Haft war, ist auf die in der Tschechischen Republik vollstreckte Strafe nur in dem Umfang anzurechnen, in dem diese erlittene Haft auf die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verhängte Strafe nicht angerechnet worden war. Die Zeit der Vollstreckung einer auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verhängten Strafe ist auf die in der Tschechischen Republik vollstreckte Strafe nicht anzurechnen.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck