Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 400b Auslieferungshaft und Ausführung der Übergabe (1) Nachdem der Justizminister die Auslieferung bewilligt hatte und bei vereinfachter Auslieferung aufgrund des Antrages des Staatsanwaltes nach § 398 Abs.1 oder auch ohne einen solchen Antrag, ordnet der Senatsvorsitzende des in § 397 Abs.1 benannten Bezirksgerichtes die Auslieferungshaft über diese Person an, soweit er keinen Auslieferungsaufschub bewilligt hat. Er ist bei dieser Entscheidung an Vorliegen der Haftgründe nach § 67 nicht gebunden. Wenn die Anwesenheit der Person, derentwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, bei der Entscheidung über die Anordnung der Auslieferungshaft auf keine andere Weise gesichert werden kann, ist die Bestimmung von § 69 angemessen in Anwendung zu bringen. Befindet sich die Person, derentwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, in vorläufiger Haft, entscheidet er darüber, dass diese Haft in Auslieferungshaft übergeht. Das Gericht benachrichtigt von seiner Entscheidung unverzüglich das Justizministerium.
(2) Auf das Verfahren und die Entscheidung über die Entlassung der Person aus der Auslieferungshaft sind angemessen die Bestimmungen von § 71 Abs. 2 Buchst.a), § 71a, § 73b Abs. 2 und § 74 in Anwendung zu bringen.
(3) Nachdem das Gericht das Justizministerium nach Absatz 1 benachrichtigt hatte, vereinbart das Justizministerium mit zuständigen Organen des ersuchenden Staates Termin der Übergabe dieser Person. Der Senatsvorsitzende des Bezirksgerichtes, der die Auslieferungshaft angeordnet hat, trifft Maßnahmen zur Übergabe der Person den zuständigen Organen des ersuchenden Staates und zur zusammenhängenden Freilassung dieser Person aus der Auslieferungshaft, derentwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll.
(4) Die Auslieferungshaft darf höchstens drei Monate dauern. Die Person, derentwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, ist nach Ablauf dieser Frist aus der Auslieferungshaft sofort freizulassen. Konnte die Auslieferung infolge der unvorsehbaren Umstände nicht durchgeführt werden, kann der Senatsvorsitzende, der die Auslieferungshaft angeordnet hat, vor Ablauf der Frist auf Antrag des Justizministeriums die Auslieferungshaft bis um drei Monate verlängern. Gesamtdauer der Auslieferungshaft darf jedoch nicht sechs Monate übersteigen. Das schließt jedoch die Anordnung der Auslieferungshaft gegen diese Person aufgrund eines neuen Auslieferungsersuchens des ausländischen Staates wegen derselben Straftat nicht aus.
(5) Die Zeitspanne, in der die auszuliefernde Person als Bittsteller um Gewährung des internationalen Schutzes nach einer anderen Rechtsvorschrift anzusehen ist, ist nicht in die in Absatz 4 bestimmte Frist einzurechnen.
(6) Der Senatsvorsitzende, der die Auslieferungshaft angeordnet hat, hat die Person aus der Auslieferungshaft unverzüglich freizulassen und das Auslieferungsverfahren abzuschließen, sobald ein in § 394 Abs.4 Buchst. b), d), g) oder h) benannter Grund für den Abschluss der vorläufigen Aufklärung entsteht. Ähnlich hat der Senatsvorsitzende vorzugehen, soweit der Justizminister mit Hinsicht auf die Änderung der Umstände seine Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung abgeändert und die Auslieferung nicht bewilligt hat. Der Senatsvorsitzende schließt das Auslieferungsverfahren auch in dem Fall ab, wenn ein in § 394 Abs.4 Buchst. e) benannter Grund für den Abschluss der vorläufigen Aufklärung entsteht.
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