Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 405 (1) Hält sich der Beschuldigte im Vollstreckungsstaat auf oder besteht begründeter Anlass zum Verdacht, dass er sich in diesem aufhält, und wenn es nötig ist, ihn festzunehmen und zu übergeben, erlässt im Vorbereitungsverfahren der Richter auf Antrag des Staatsanwaltes und im Gerichtsverfahren der Senatsvorsitzende unter Bedingungen von § 404 den Europäischen Haftbefehl.
(2) Der Europäische Haftbefehl muss folgende Informationen zum Inhalt haben
a) den Vornamen und den Zunamen des Beschuldigten, weitere personenbezogene Daten, die ermöglichen, den Beschuldigten (Verfolgten) zu identifizieren und die Staatsangehörigkeit, seine Beschreibung eventuell ein Lichtbild und Fingerabdrücke,
b) den Namen, die Adresse, die Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Adresse des Organs, das den Europäischen Haftbefehl erlassen hat,
c) die Angabe darüber, ob ein vollstreckbares Urteil, eine nach § 69 erlassene Anordnung der Verhaftung, ein nach § 384 erlassener internationaler Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare Entscheidung mit gleicher Wirkung vorliegt, die sich auf gleiche Tat bezieht, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist,
d) gesetzliche Benennung der Straftat mit wörtlicher Fassung der bezüglichen Gesetzbestimmungen, einschließlich des angedrohten Strafmaßes der genannten Straftat nach der Rechtsordnung des Ausstellungsstaates,
e) die Sachverhaltsdarstellung unter Angabe der genauen Tatzeit, des Tatortes, der Art der Tatbegehung und des Maßes der Beteiligung des Beschuldigten an der Straftat und der Wirkungen der Tat, soweit angegeben werden können, und
f) die Bestimmung über die Verfolgungsverjährung und weiterhin die Darstellung der Handlungen, die auf den Ablauf der Verjährungsfrist wirken, soweit seit der Begehung der Straftat bis zum Erlass des Europäischen Haftbefehls eine Zeitspanne länger als drei Jahre verflossen ist.
(3) Ein zwecks der Übergabe des Verurteilten aus einem Mitgliedstaat zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen einen Verurteilten erlassener Europäische Haftbefehl enthält außer den in Absatz 2 Buchst. a) bis d) genannten Informationen auch Angaben des auf die Verurteilung erkennenden Urteils, die Benennung des erkennenden Gerichtes und verhängte Strafe, und weiterhin Angaben über die Garantie für Gewährung der Rechte des Beschuldigten auf Verteidigung, soweit das Urteil im Verfahren gegen einen Flüchtigen ergangen ist oder soweit es sich um ein Abwesenheitsurteil handelt, unter Beifügung der Fassung von § 306a. Der Europäische Haftbefehl muss auch die Bestimmungen über die Vollstreckungsverjährung zum Inhalt haben und weiterhin Beschreibung der Handlungen, die auf den Ablauf der Vollstreckungsverjährung Wirkung haben, soweit seit der Rechtskraft des Urteils bis zum Erlass des Europäischen Haftbefehls eine Zeitspanne länger als fünf Jahre verflossen ist.
(4) Soweit eine der Straftaten, derentwegen die Übergabe begehrt ist, unter die Straftaten nach § 412 fällt, markiert das Gericht diese Tatsache im Europäischen Haftbefehl.
(5) Der vom Gericht erlassene Europäische Haftbefehl ist vom Gericht dem Polizeipräsidium der Tschechischen Republik zu übermitteln, um im Schengener Informationssystem zwecks der Festnahme und Übergabe der gesuchten Person eine Ausschreibung aufnehmen zu können, eine Gleichschrift des Europäischen Haftbefehls ist zugleich dem Justizministerium zuzustellen. Soweit bekannt ist, wo sich die gesuchte Person aufhält, stellt das Gericht den Europäischen Haftbefehl dem zuständigen Organ des Vollstreckungsstaates im Einvernehmen mit der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates in Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaates zu, oder in einer anderen Sprache, in der der Vollstreckungsstaat bereit ist, den Europäischen Haftbefehl in Empfang zu nehmen. Das Justizministerium bestimmt durch erlassene Kundmachung ein Muster des Europäischen Haftbefehls.
(6) Die Bestimmungen von § 384 Abs. 4 bis 6, § 387 und 388 sind auf dieses Verfahren angemessen anzuwenden. Ist der Europäische Haftbefehl aufgehoben worden, unterrichtet das Gericht über die Aufhebung des Europäischen Haftbefehls unverzüglich das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik, damit dieses nötige Maßnahmen treffen kann. Ist der Beschuldigte der Tschechischen Republik aus einem Mitgliedsstaat übergeben worden, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er seinen ständigen Aufenthalt hat, unter anknüpfender Bedingung, dass im Falle, dass er keine Zustimmungserklärung zur Vollstreckung einer in der Tschechischen Republik eventuell über ihn verhängten Freiheitsstrafe oder angeordneten Schutzmaßnahmen in der Tschechischen Republik abgibt, dass dieser an diesen Mitgliedstaat zur Vollstreckung der Strafe oder Schutzmaßnahme rücküberstellt wird, übermittelt der Senatsvorsitzende ein auf Verurteilung erkennendes Urteil innert von 30 Tagen ab dessen Inkrafttreten mit Übersetzung in amtliche Sprache des Vollstreckungsstaates diesem Vollstreckungsstaat.
(7) Wenn über den Beschuldigten, der der Tschechischen Republik aus einem anderen Mitgliedstaat übergeben worden ist, eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Schutzmaßnahme angeordnet worden ist, rechnet das Gericht auf die Gesamtzeit der Freiheitsstrafe in Zusammenhang mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erlittene Haft an.
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