Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 409 vorläufige Aufklärung (1) Vorläufige Aufklärung dient zur Feststellung, ob Bedingungen für die Übergabe auf Grund des Europäischen Haftbefehls erfüllt sind.
(2) Der Staatsanwalt vernimmt gesuchte Person, soweit er es noch nicht im Rahmen der Festnahme nach § 410 getan hat, und macht sie mit dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls, mit der Möglichkeit, der Übergabe zuzustimmen und mit den Bedingungen und Wirkungen einer solchen Zustimmung bekannt, einschließlich dessen, dass mit erteilter Zustimmung zur Übergabe der Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verbunden ist.
(3) Der Staatsanwalt schließt die vorläufige Aufklärung ab,
a) wenn der Mitgliedstaat, der um die Übergabe ersuchen könnte, trotz wiederholten Aufforderungen keinen Europäischen Haftbefehl zugestellt hat,
b) wenn die gesuchte Person verstorben ist,
c) wenn die gesuchte Person für die Handlung (Tat), derentwegen der Europäische Haftbefehl ergangen ist, in Ermangelung ihres Alters nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik schuldunfähig ist,
d) wenn die gesuchte Person infolge der Immunität oder eines Vorrechtes, die aus dem Gesetz oder aus dem internationalem Recht hervorgeht, nicht festgenommen werden kann,
e) wenn sich die gesuchte Person außerhalb des Hoheitsgebietes der Tschechischen Republik aufhält oder deren Aufenthalt unbekannt ist,
f) wenn der Europäische Haftbefehl erst nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Übergabe der gesuchten Person oder Entscheidung über ihre Auslieferung zugestellt wurde,
g) wenn der Mitgliedstaat keine Zustimmung nach § 421 Abs. 1 erteilt hat,
h) wenn der Staat, der kein Mitgliedstaat ist (im Weiteren nur "Drittstaat"), keine Zustimmung nach § 421 Abs. 3 erteilt hat,
i) wenn im Ausstellungsstaat die Strafverfolgungsverjährung oder die Vollstreckungsverjährung oder die Verjährung der Vollstreckung der Schutzmaßnahme eingetreten ist, oder
j) wenn der Ausstellungsstaat den Europäischen Haftbefehl zurückgezogen hat oder auf eine andere Art und Weise erklärt hat, dass er an der Übergabe der gesuchten Person kein Interesse mehr hat
(4) Vorläufige Aufklärung ist auch mit einem nach § 411 gestellten Antrag abgeschlossen.
(5) Der Staatsanwalt benachrichtigt unverzüglich vom Abschluss der vorläufigen Aufklärung nach Absatz 3 das zuständige Organ des Ausstellungsstaates, das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik, den Verteidiger und das Justizministerium
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