Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 417 Vollstreckung einer in einem Mitgliedstaat verhängten Freiheitsstrafe oder angeordneten Schutzmaßnahme (1) Ist die Übergabe der gesuchten Person aus dem in § 411 Abs. 6 Buchst. e) genannten Grund abgelehnt worden, ersucht das zuständige Gericht das Organ des Ausstellungsstaates, ihm innert von 30 Tagen von Empfangnahme der Aufforderung eine beglaubigte Lichtkopie der zu vollstreckenden Entscheidung in amtlicher Übersetzung ins Tschechische zuzustellen, auf Grund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist.
(2) Ist in der Frist keine beglaubigte Lichtkopie der vollstreckenden Entscheidung einschließlich der amtlichen Übersetzung ins Tschechische zugestellt worden, auf Grund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, und diese Person in Haft ist, entscheidet das zuständige Gericht über ihre Freilassung.
(3) Vor Rücküberstellung der übergebenen Person in die Tschechische Republik zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden therapeutischen Behandlung oder Zwangserziehung nach § 411 Abs. 7 fordert das zuständige Gericht das Organ des Ausstellungsstaates auf, ihm eine beglaubigte Lichtkopie der bezüglichen zu vollstreckender Entscheidung einschließlich der amtlichen Übersetzung ins Tschechische zu übermitteln.
(4) Nach Zustellung der vollstreckbaren Entscheidung vom Organ des Ausstellungsstaates nach Absatz 1 oder 3 dem zuständigen Gericht, anerkennt das zuständige Gericht die Entscheidung des Ausstellungsstaates mit Maßgabe so, dass es durch diese Entscheidung verhängte Strafe in die Strafe umwandelt, die es verhängen könnte, würde es im Verfahren über begangene Straftat entscheiden. Auf diese Weise handelt das Gericht auch in dem Fall der Anordnung einer vorbeugenden therapeutischen Behandlung oder Zwangserziehung. Im Verfahren über die Anerkennung der Entscheidung eines Ausstellungsstaates handelt das Gericht entsprechend dem siebenten Abschnitt.
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