Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 413a Aufschub des Vollzuges der Übergabe (1) Das Gericht kann den Aufschub des Vollzuges der Übergabe der gesuchten Person für die Dauer bewilligen, in der ihre Anwesenheit in der Tschechischen Republik in Zusammenhang mit einer anderen Straftat unentbehrlich ist, als für die Straftat, derentwegen der Europäische Haftbefehl ergangen ist, für den Zweck eines in der Tschechischen Republik geführten Strafverfahrens oder für den Zweck des Vollzuges einer vom Gericht der Tschechischen Republik rechtskräftig verhängten Strafe. Die Entscheidung über den Aufschub des Vollzuges der Übergabe kann das Gericht gleichzeitig mit der Bewilligung der Übergabe treffen, ausnahmsweise auch nach der Bewilligung der Übergabe, wenn der Grund für den Aufschub des Vollzuges der Übergabe später festgestellt worden ist oder wenn ein neuer Grund für den Aufschub des Vollzuges der Übergabe entsteht, zwar bis zum Vollzug der Übergabe. Bei Entscheidung über den Aufschub des Vollzuges der Übergabe zieht das Gericht besonders die Schwere der Straftat in Erwägung, derentwegen die Person zu übergeben ist, die Schwere der Straftat wegen der in der Tschechischen Republik das Strafverfahren geführt wird, die Möglichkeit der Rückgabe dieser Person aus dem ersuchenden Staat in die Tschechische Republik, sowie die Möglichkeit einer vorübergehenden Übergabe der Person dem ersuchenden Staat.
(2) Das Gericht kann über den Aufschub des Vollzuges der Übergabe auf Antrag
a) des in § 408 Abs. 1 genannten Staatsanwaltes,
b) des Gerichtes und im Vorbereitungsverfahren des Staatsanwaltes, die für das in der Tschechischen Republik geführte Strafverfahren zuständig sind,
c) des Gerichtes, das über die gesuchte Person die Freiheitsstrafe verhängt hat, oder
d) der gesuchten Person
entscheiden.
(3) Soweit der Antrag auf Aufschub des Vollzuges der Übergabe weder der in Absatz 2 Buchst.a) bis c) genannte Staatsanwalt noch das Gericht gestellt hat, sind vom Gericht vor der Entscheidung ihre Stellungnahmen einzuholen.
(4) Befindet sich die Person in vorläufiger Haft oder in Übergabehaft, entscheidet das Gericht zugleich gleichzeitig mit der Entscheidung über den Aufschub des Vollzuges der Übergabe über Entlassung dieser Person aus einer solchen Haft; die Bestimmung von § 411 Absatz 4 ist in solchem Fall nicht anzuwenden.
(5) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist die Beschwerde zulässig. Gegen die Entscheidung über Haftentlassung nach Absatz 4 ist die Beschwerde nur in dem Fall zulässig, wenn gleichzeitig die Beschwerde gegen Aufschub des Vollzuges der Übergabe eingelegt worden ist.
(6) Sobald der Grund des Aufschubes des Vollzuges der Übergabe nicht mehr besteht, entscheidet der Senatsvorsitzende über die Anordnung der Übergabehaft.
(7) Der Senatsvorsitzende schließt das Übergabeverfahren ab, sobald ein Grund für den Abschluss der vorläufigen Aufklärung nach § 409 Abs. 3 Buchst.b), d), e), i) oder j) entsteht.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck