Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 422 (1) Wenn entsprechend dem Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates die Durchlieferung einer gesuchten Person durch das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu Zwecken des Strafverfahrens bewilligt werden soll, hat über die Übergabe und über Sicherheitsvorkehrungen das Oberste Gericht zu entscheiden, soweit das Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Durchlieferung folgende Angaben zum Inhalt hat:
a) die Identität und die Staatsangehörigkeit der zu übergebenden Person,
b) das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls,
c) die Art und rechtliche Würdigung der Straftat und
d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes.
(2) Bewilligte Durchlieferung der Person zu den in Absatz 1 genannten Zwecken, die eine Rückdurchlieferung durch das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik nach Vornahme der Handlungen in einem ausländischen Staat voraussetzen, gilt gleichwohl für diese Rückdurchlieferung.
(3) Keine Bewilligung ist erforderlich zur Beförderung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik. Wenn es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung kommt und der Tschechischen Republik kein Durchlieferungsersuchen eines Mitgliedstaates einschließlich der in Absatz 1 genannten Angaben zugestellt worden ist, kann gegen die gesuchte Person Haft mit einer Dauer bis zu 96 Stunden angeordnet werden. Über die Anordnung der Haft entscheidet das Oberste Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes der Obersten Staatsanwaltschaft.
(4) Das Oberste Gericht lehnt jedoch das Durchlieferungsersuchen ab, wenn um die Durchlieferung eines Staatsangehörigen der Tschechischen Republik oder einer Person mit ständigem Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik für den Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Schutzmaßnahme ersucht wird.
(5) Wird um die Durchlieferung eines Staatsangehörigen der Tschechischen Republik oder einer Person mit ständigem Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik für den Zweck der Strafverfolgung ersucht, entscheidet das Oberste Gericht über die Bewilligung der Durchlieferung unter dem Vorbehalt einer im Sinne von § 411 Abs. 7 zu leistenden Garantie.
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