Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 431 Zuständigkeit für Leistung der Rechtshilfe (1) Für die Zuständigkeitsbestimmung hinsichtlich der Leistung der Rechtshilfe für das Organ eines ausländischen Staates sind die Bestimmungen von § 16 bis 26 angemessen in Anwendung zu bringen.
(2) Sind für die Leistung der Rechtshilfe zugleich mehrere Gerichte zuständig, kann das Gericht auf Anregung des Justizministeriums, das gemeinschaftlich nächsthöher den sonst für die Leistung der begehrten Handlungen zuständigen Gerichten übergeordnet ist, die Zuständigkeit von einem für die Vornahme von sämtlichen oder nur von einigen Handlungen der Rechtshilfe bestimmen. Die Bestimmungen von § 24 und 25 sind angemessen in Anwendung zu bringen.
(3) Sind für die Leistung der Rechtshilfe zugleich mehrere Staatsanwaltschaften zuständig, kann die Oberste Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit von einer für die Vornahme von sämtlichen oder nur von einigen Handlungen der Rechtshilfe bestimmen. Die Oberste Staatsanwaltschaft ist im Rechtshilfeverfahren zuständig auch für die Entscheidung über die Abnahme und Zuweisung der Sache.
(4) Soweit das Gericht oder die Staatsanwaltschaft bei Vornahme der Handlungen der Rechtshilfe auf Grund des Ersuchens des Organs eines ausländischen Staates eine Handlung des Strafverfahrens außerhalb ihres Sprengels vorzunehmen haben, handeln sie nach § 53 und 54.
(5) Das nach Absatz 1 zur Leistung der Rechtshilfe zuständige Organ kann die Leistung der Rechtshilfe aufschieben, soweit durch die Leistung der Rechtshilfe ein in der Tschechischen Republik anhängiges Strafverfahren beeinträchtigt werden könnte. Das Organ kann die Leistung der Rechtshilfe nur dann ablehnen, soweit das Rechtshilfeersuchen den Erfordernissen eines internationalen Vertrages keine Rechnung trägt oder die Leistung der Rechtshilfe im Widerspruch zu § 377 stehen würde. Im Falle einer auch teilweisen Aufschiebung oder Ablehnung der Leistung der Rechtshilfe ist das nach Absatz 1 zuständige Organ verpflichtet, dem Organ des ausländischen Staates sein Vorgehen zu begründen.
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