Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 434 Zustimmung zur Benützung der Erkenntnisse (1) Zur Verwendung im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem assoziierten Staat gewonnener Erkenntnisse als Beweismittel im Strafverfahren ist vorherige Zustimmung des zuständigen Organs dieses Staates einzuholen. Solche Zustimmung ist befugt der Staatsanwalt und nach der Anklageerhebung das Gericht einzuholen; dabei sind angemessen die Bestimmungen dieses Abschnitts über die an das Ausland ausgehenden Rechtshilfeersuchen in Anwendung zu bringen. Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn das zuständige Organ eines ausländischen Staates seine Zustimmung schon zum Zeitpunkt der Übermittlung der Erkenntnisse gegeben hat, oder wenn innerstaatliches Recht des ausländischen Staates solche Zustimmung nicht voraussieht.
(2) Zur Verwendung im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem assoziierten Staat zur Verfügung gestellter Erkenntnisse als Bewesmittel im Strafverfahren ist vorherige Zustimmung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes einzuholen. Für Abgabe der Zustimmungserklärung ist örtlich zuständig die Staatsanwaltschaft oder wenn im ersuchenden Staat die Anklage erhoben worden ist, das Gericht, in dessen Sprengel das Polizeiorgan seinen Sitz hat, das das Ersuchen um polizeiliche Zusammenarbeit erledigt hat; auf die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit sind die Bestimmungen von § 16 und 17 angemessen in Anwendung zu bringen. Auf Zustimmungserklärung sind angemessen die Bestimmungen dieses Abschnittes über die vom Ausland eingehenden Rechtshilfeersuchen anzuwenden.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, soweit
a) die Verwendung eines solchen Erkenntnisses in einem in der Tschechischen Republik anhängigen Strafverfahren als Beweismittel dem Verwertungsverbot unterliegen würde, oder
b) die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung eines solchen Erkenntnisses als Beweismittel ein in der Tschechischen Republik anhängiges Strafverfahren vereitelt oder ein anderes wichtiges Interesse erheblich beeinträchtigt werden würde.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck