Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 436 Grenzüberschreitende Observation (1) Unter Einhaltung der Bedingungen eines verkündeten internationalen Vertrages, an den die Tschechische Republik gebunden ist, sind Angehörige der Polizeiorgane bei Durchführung einer Observation befugt, das Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates zu betreten und die Observation einer Person und der Gegenstände auch auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates fortzusetzen und ebenso sind die Organe eines ausländischen Staates bei Durchführung einer Observation befugt, das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu betreten und die Observation einer Person und der Gegenstände fortzusetzen. Die Organe eines ausländischen Staates sind bei der Durchführung der Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik an die Rechtsordnung der Tschechischen Republik gebunden, sie haben Hinweise des Polizeiorgans der Tschechischen Republik zu befolgen.
(2) Soweit ein verkündeter internationaler Vertrag, an den die Tschechische Republik gebunden ist, nichts anderes bestimmt, ist das Organ eines ausländisches Staates bei Durchführung einer Observation auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik weder befugt eine Hausdurchsuchung (§ 82), eine Durchsuchung von übrigen Räumlichkeiten und Grundstücken (§ 83a) durchzuführen, noch Wohnräume und andere Räumlichkeiten und Grundstücke zu betreten, sowie die verfolgte Person festzunehmen und zu vernehmen.
(3) Zuständig für die Zustimmung zu einer Observation und zur Durchführung mit der Observation einer Person und der Gegenstände direkt zusammenhängender Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik nach Absatz 1 ist die Bezirksstaatsanwaltschaft mit Sitz in Prag. Erteilte Zustimmung ist gültig auch für zuständige Organe der Tschechischen Republik, soweit sie in derselben Sache eine Observation von Organen eines ausländischen Staates auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik übernehmen.
(4) Ist Gefahr im Verzug, sind Organe eines ausländischen Staates befugt, auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik auch ohne die in Absatz 3 erteilte vorherige Zustimmung eine Observation durchzuführen. Das Organ eines ausländischen Staates ist jedoch verpflichtet, die Erteilung der Zustimmung unverzüglich zu beantragen, spätestens zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes. Soweit dem Organ innert von 5 Stunden nach dem Grenzübertritt diese Zustimmung nicht vorliegt, ist es verpflichtet, die Observation einzustellen.
(5) Das Ersuchen um Zustimmung zur Durchführung einer Observation auf dem Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates ist befugt der zuständige Staatsanwalt zu stellen.
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