Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 438 (1) Auf Ersuchen des Organs eines ausländischen Staates kann eine Person, die sich in Haft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik befindet, vorübergehend für den Zweck der Beweisaufnahme an einen ausländischen Staat überstellt werden.
(2) Die in Absatz 1 benannte Person darf nur dann vorübergehend überstellt werden,
a) wenn sie sich mit der vorübergehenden Überstellung einverstanden erklärt hat,
b) wenn sie im anhängigen Verfahren im ausländischen Staat keine Prozessstellung des Beschuldigten hat,
c) wenn ihre Anwesenheit auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik hinsichtlich der Beweisaufnahme im anhängigen Strafverfahren nicht nötig ist,
d) wenn infolge ihrer Abwesenheit zu keiner Änderung des Zweckes der Haft oder einer auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu vollstreckenden Strafe kommt,
e) wenn infolge der vorübergehenden Überstellung zu keiner unangemessenen Verlängerung der Haft kommt, die auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik vollzogen wird, und
f) wenn infolge der vorübergehenden Überstellung zu keiner unangemessenen Verlängerung der Freiheitsstrafe kommt, die auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik vollstreckt wird.
(3) Vorübergehende Überstellung der Person in das Ausland bewilligt und Maßnahmen zu deren Durchführung trifft,
a) wenn es sich um die Haft im Vorbereitungsverfahren handelt, das nach § 26 zuständige Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes,
b) wenn es sich um die Haft nach der Anklageerhebung handelt, das Gericht,
c) wenn es sich um die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe handelt, das Kreisgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
Das für die Bewilligung der vorübergehenden Überstellung der Person zuständige Gericht setzt eine Frist für die Rücküberstellung der vorübergehend überstellten Person in die Tschechische Republik. Diese Frist kann nach Vereinbarung mit zuständigem Organ des ausländischen Staates nur zu demjenigen Zweck verlängert werden, für den die vorübergehende Überstellung bewilligt wurde. Vorübergehende Überstellung kann auch mehrmals durchgeführt werden.
(4) Erlittene Haft in einem ausländischen Staat ist in die Fristen nach § 72 und § 72a nicht einzurechnen; diese Zeit ist jedoch auf die Dauer der in der Tschechischen Republik vollstreckenden Freiheitsstrafe anzurechnen.
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