Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 440 Vorübergehende Überstellung einer Person aus dem Ausland für den Zweck der Vornahme von Prozesshandlungen (1) Wenn in einem auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik anhängigen Strafverfahren für den Zweck der Beweisaufnahme die Anwesenheit einer anderen Person als des Beschuldigten erforderlich ist und diese Person sich im ausländischen Staat in Haft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe befindet, ersucht im Gerichtsverfahren der Senatsvorsitzende das Justizministerium und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt die Oberste Staatsanwaltschaft um Maßnahmen zur Sicherung der Durchführung einer vorübergehenden Überstellung dieser Person in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik. Im Ersuchen sind Handlungen und die Strafsache zu nennen, in der die Anwesenheit dieser Person erforderlich ist unter Angabe des Tages oder der Zeitspanne, für die die erforderliche Anwesenheit dieser Person zu sichern ist.
(2) Bewilligt der ersuchte Staat vorübergehende Überstellung dieser Person in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, ordnet im Gerichtsverfahren der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Richter auf Antrag des Staatsanwaltes an, dass diese Person innert der Zeit der vorübergehenden Überstellung in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik in Haft zu halten ist; an Haftgründe nach § 67 ist er dabei nicht gebunden. Im Beschluss ist jedes Mal anzugeben, dass die Haft am Tag der Überstellung in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik beginnt.
(3) Eine Rücküberstellung dieser Person in das Hoheitsgebiet des Staates, der diese Person in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik vorübergehend überstellt hat und damit zusammenhängende Freilassung dieser Person aus der Haft, führt im Gerichtsverfahren der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt durch, die um vorübergehende Überstellung in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ersucht haben.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 3 sind ebenfalls auf Überstellung einer Person aus einem ausländischen Staat für den Zweck der Anwesenheit an Vornahme einer auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik auf Ersuchen der Organe eines ausländischen Staates durchzuführenden Rechtshilfehandlung angemessen anzuwenden.
(5) Stellt die in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik vorübergehend überstellte Person einen Enthaftungsantrag, leitet diesen Antrag der Richter und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt an das zuständige Organ des ausländischen Staates weiter.
(6) Ordnet das zuständige Organ des ausländischen Staates die Freilassung der vorübergehend überstellten Person aus der Haft an, zwar noch zu Zeit, wo sich diese Person auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik befindet, führt die Haftentlassung dieser Person im Gerichtsverfahren der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt durch, der um vorübergehende Überstellung dieser Person in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ersucht hat, zwar innert von fünf Arbeitstagen, berechnet vom Tag, an dem er die Haftentlassungsentscheidung des zuständigen Organs des ausländischen Staates in Empfang genommen hat. Von Haftentlassung dieser Person ist das Organ des ausländischen Staates in Kenntnis zu setzen, dass die Haftentlassung angeordnet hat.
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