Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 441 Sicherstellung eines Gegenstandes, eines anderen Vermögenswertes und des Vermögens (1) Auf die Sicherstellung eines Gegenstandes, eines anderen Vermögenswertes oder des Vermögens entsprechend dem Ersuchen des Organs eines ausländischen Staates sind die Bestimmungen des zweiten Kopfes des siebenten Abschnittes, des vierten Kopfes des vierten Abschnittes und des einundzwanzigsten Kopfes des fünften Abschnittes angemessen in Anwendung zu bringen. Auf die Vollstreckung der Sicherstellung des Vermögens ist eine besondere Rechtsvorschrift anzuwenden.
(2) Ein auf Rechtshilfeersuchen des Organs eines ausländischen Staates herausgegebener oder beschlagnahmter Gegenstand kann das Gericht und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt für den Zweck der Beweisaufnahme für unentbehrliche Zeit dem zuständigen Organ des ausländischen Staates übergeben, zugleich ersucht es um ihre Rückgabe. Es kann jedoch auf das Recht der Übergabe des Gegenstandes in die Tschechische Republik verzichten, wenn die Rechte der Dritten nicht entgegenstehen. Soweit ein solcher Gegenstand schon herausgegeben oder in einem in der Tschechischen Republik anhängigen Strafverfahren beschlagnahmt worden ist, kann solcher Gegenstand vorübergehend dem Organ eines ausländischen Staates für den Zweck der Beweisaufnahme unter Festsetzung einer Rückgabefrist mit Zustimmung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes übergeben werden, das das Strafverfahren führt.
(3) Die Übergabe des Gegenstandes dem Organ eines ausländischen Staates nach Absatz 2 erster Satz kann vorübergehend aufgeschoben werden oder der Gegenstand kann dem Organ des ausländischen Staates unter einer vom Gericht und im Vorbereitungsverfahren vom Staatsanwalt festzusetzenden Frist übergeben werden, wenn solcher Gegenstand für ein in der Tschechischen Republik anhängiges Strafverfahren nötig ist.
(4) Das Gericht und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt, das auf dem Weg des Rechtshilfeersuchens des Organs eines ausländischen Staates einen Gegenstand, einen anderen Vermögenswert oder das Vermögen sichergestellt hat, überprüft in angemessener Zeit bei diesem Organ, ob die Gründe der Sicherstellung weiterhin bestehen. Reagiert dieses Organ auf wiederholte Ersuchen in einer angemessener Zeit nicht, ist anzunehmen, dass der Grund der Sicherstellung erloschen ist.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind auch auf die Sicherstellung und Übergabe eines Gegenstandes anzuwenden, die auszuliefernde oder zu übergebende Person in ihrem Besitz hat. Soweit es möglich ist, ist dieser Gegenstand den Organen des ausländischen Staates gleichzeitig mit auszuliefernder oder zu übergebender Person zu übergeben. Die Übergabe eines solchen Gegenstandes ist auch in dem Fall möglich, wenn die auszuliefernde oder zu übergebende Person gestorben ist oder wenn es sich um einen Flüchtigen handelt.
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