Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 441a Vorläufige Sicherstellung eines Gegenstandes (1) Kann auf Grund der festgestellten Tatsachen begründet erwartet werden, dass ein ausländischer Staat um Sicherstellung und Übergabe eines auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik befindlichen bestimmten Gegenstandes nach § 441 ersucht, oder dass er eine Entscheidung über die Sicherstellung eines Gegenstandes als Beweismittel oder für den Zweck seines Verfalles oder seiner Einziehung nach § 460e oder § 460i erlässt, und mit Hinsicht auf die Art des Gegenstandes die Gefahr droht, dass künftige Sicherstellung vereitelt oder erschwert werden würde, kann das Polizeiorgan vorläufige Sicherstellung dieses Gegenstandes anordnen. Auf vorläufige Sicherstellung eines solchen Gegenstandes ist die Bestimmung von § 79 angemessen anzuwenden.
(2) Von Anordnung der vorläufigen Sicherstellung eines Gegenstandes setzt das Polizeiorgan unverzüglich den Staatsanwalt oder das Gericht in Kenntnis, das zuständig ist, über das Ersuchen um die Sicherstellung und Übergabe eines Gegenstandes nach § 441 oder über die Anerkennung einer Sicherstellungsentscheidung nach § 460e und 460i zu entscheiden.
(3) Vorläufige Sicherstellung des Gegenstandes dauert unentbehrlich nötige Zeit, längstens jedoch 10 Tage von der Anordnung der vorläufigen Sicherstellung des Gegenstandes. Darüber ist unverzüglich der ausländische Staat zu unterrichten, in dessen Interesse der Gegenstand sichergestellt worden ist, zwecks der unverzüglichen Übermittlung des Ersuchens um die Sicherstellung und Übergabe dieses Gegenstandes oder zwecks der Übermittlung einer Sicherstellungsentscheidung.
(4) Soweit der ausländische Staat in der festzusetzenden Frist kein Ersuchen um die Sicherstellung und Übergabe des Gegenstandes nach § 441 oder keine Sicherstellungsentscheidung nach § 460e oder 460i übermittelt, ist der vorläufig sichergestellte Gegenstand vom Polizeiorgan der Person zurückzugeben, bei der dieser Gegenstand sichergestellt wurde, falls es diesen Gegenstand für den Zweck eines anderen Strafverfahrens nicht sicherstellt. Über die Rückgabe eines solchen Gegenstandes oder über dessen Sicherstellung für den Zweck eines anderen Strafverfahrens unterrichtet das Polizeiorgan unverzüglich den zuständigen Staatsanwalt oder das Gericht.
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