Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 443 (1) Falls eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ermittlungsgruppe nach § 442 getroffen worden ist, dürfen sich in die Gruppe entsandte Beamte der zuständigen Organe eines ausländischen Staates im Rahmen der gemeinsamen Ermittlungsgruppe auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik unter Leitung einer im Polizeiorgan der Tschechischen Republik amtstätigen Person an
a) einer Herausgabe und Beschlagnahme eines Gegenstandes (§ 78 und § 79),
b) einer Hausdurchsuchung und Durchsuchung von anderen Räumlichkeiten und Grundstücken nach viertem Kopf des fünften Abschnittes,
c) einem Augenschein (§ 113 und § 114),
d) einem Experiment zur Prüfung des Tatherganges (§ 104c),
e) einer Rekonstruktion des Tatherganges (§ 104d),
f) einer Prüfung am Ort (§ 104e)
beteiligen
(2) Bei Vornahme der in Absatz 1 auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik genannten Handlungen sind entsandte Beamte der zuständigen Organe eines ausländischen Staates an die Rechtsordnung der Tschechischen Republik und an Anweisungen des Polizeiorgans der Tschechischen Republik gebunden.
(3) Von zuständigen Organen eines ausländischen Staates in gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandte Beamte können bei der Beschuldigtenvernehmung (§ 90 bis 94), der Zeugenvernehmung (§ 97 bis 104), der Konfrontation (§ 104a), der Rekognition (§ 104b) oder bei der Abgabe einer Erklärung nach § 158 anwesend sein. Eine ergänzende Frage können sie nur mit der Zustimmung eines im Strafverfahren amtstätigen vernehmenden Strafverfolgungsorgans stellen. Das vernehmende Strafverfolgungsorgan stellt die Frage nur, wenn diese im Einvernehmen mit der Rechtsordnung der Tschechischen Republik ist.
(4) Der Leiter der gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist im Einvernehmen mit der Rechtsordnung der Tschechischen Republik befugt, in gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandte Beamte der zuständigen Organe eines ausländischen Staates mit Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen (Handlungen) im ausländischen Staat zu betrauen.
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