Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 444 Vernehmung per eine Vorrichtung für Videokonferenz und Telefonkonferenz (audiovisuelle Vernehmung) (1) Bestimmt es ein internationaler Vertrag, an den die Tschechische Republik gebunden ist, ermöglicht der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt auf Ersuchen des Organs eines ausländischen Staates die Vernehmung des Verdächtigen, des Beschuldigten, des Zeugen oder des Sachverständigen per audiovisuelle Vorrichtung für Videokonferenz. Die Vernehmung des Verdächtigen oder des Beschuldigten per audiovisuelle Vorrichtung für Videokonferenz kann nur mit der Zustimmung des Verdächtigen oder des Beschuldigten durchgeführt werden. Der Verdächtigte oder der Beschuldigte ist ausdrücklich zu befragen, ob er mit Durchführung einer solchen Vernehmung einverstanden ist. Die Erklärung des Verdächtigen oder des Beschuldigten, ob er mit Durchführung einer solchen Vernehmung einverstanden ist, ist vom Vernehmenden im Protokoll zu beurkunden, das dem Organ des ausländischen Staates zu übermitteln ist.
(2) Bestimmt es ein internationaler Vertrag, an den die Tschechische Republik gebunden ist, ermöglicht der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt auf Ersuchen des Organs eines ausländischen Staates die Vernehmung des Zeugen oder des Sachverständigen per Telefonkonferenz. Die Vernehmung des Zeugen oder des Sachverständigen per Telefonkonferenz kann nur mit der Zustimmung des Zeugen oder des Sachverständigen durchgeführt werden. Der Zeuge oder der Sachverständige ist ausdrücklich zu befragen, ob er mit Durchführung einer solchen Vernehmung einverstanden ist. Die Erklärung des Zeugen oder des Sachverständigen, ob er mit Durchführung einer solchen Vernehmung einverstanden ist, ist vom Vernehmenden im Protokoll zu beurkunden, das dem Organ des ausländischen Staates zu übermitteln ist.
(3) Auf die Vorladung des Zeugen oder des Sachverständigen sind angemessen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt zieht bei Bedarf zur Vernehmung einen Dolmetscher zu. Über die Vernehmung ist jedes Mal ein Protokoll aufzunehmen. Auf die Protokollaufnahme ist dieses Gesetz anzuwenden. Im Vernehmungsprotokoll sind außer den in § 55 genannten Angaben auch technische Bedingungen anzugeben, unter denen die Vernehmung stattfand.
(4) Vor Beginn der Vernehmung prüft der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt die Identität der zu vernehmenden Person nach und belehrt sie nach Bestimmungen dieses Gesetzes. Danach ermöglicht er dem Organ des ausländischen Staates die Vernehmung per audiovisuelle Vorrichtung für Videokonferenz oder per Telefonkonferenz selbst durchzuführen.
(5) Der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt achten im Verlauf der Vernehmung auf Einhaltung der Grundprinzipien des Strafverfahrens nach diesem Gesetz und auf die in § 377 genannten Interessen der Tschechischen Republik. Soweit gegen diese verstoßen ist, unterbricht der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt die Vernehmung und macht das vernehmende Organ des ausländischen Staates auf diesen Verstoß aufmerksam.
(6) Soweit zu vernehmende Person verweigert, auszusagen, obwohl sie nach diesem Gesetz verpflichtet ist, auszusagen, sind gegen solche Person von diesem Gesetz vorausgesehene Maßnahmen angemessen in Anwendung zu bringen.
(7) Im Bedarfsfall ist zu vernehmenden Personen Schutz unter den in diesem Gesetz auferlegten Bedingungen auf vorausgesehene Art und Weise (§ 55 Abs. 2) und nach einer besonderen Rechtsvorschrift zu gewähren.
(8) Die Bestimmungen des dritten und fünften Kopfes, die die Vernehmung per eine Vorrichtung für Videokonferenz regeln, sind nicht anzuwenden.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck