Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 445 (1) Sofern der Verdächtige, der Beschuldigte, der Zeuge oder der Sachverständige zur Vernehmung in die Tschechische Republik nicht vorgeladen werden kann, oder wenn es aus beachtenswerten Gründen nicht zweckmäßig ist, kann der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt, soweit es ein internationaler Vertrag bestimmt, an den die Tschechische Republik gebunden ist, das zuständige Organ eines ausländischen Staates um Sicherung der Vernehmung des Verdächtigen, des Beschuldigten, des Zeugen oder des Sachverständigen per audiovisuelle Vorrichtung für Videokonferenz ersuchen. Die Vernehmung des Verdächtigen oder des Beschuldigten per audiovisuelle Vorrichtung für Videokonferenz kann nur mit der Zustimmung des Verdächtigen oder des Beschuldigten durchgeführt werden.
(2) Sofern der Zeuge oder der Sachverständige zur Vernehmung in die Tschechische Republik nicht vorgeladen werden kann, oder wenn es aus beachtenswerten Gründen nicht zweckmäßig ist, kann der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt, soweit es ein internationaler Vertrag bestimmt, an den die Tschechische Republik gebunden ist, das zuständige Organ eines ausländischen Staates um Sicherung der Vernehmung des Zeugen oder des Sachverständigen per Telefonkonferenz ersuchen. Die Vernehmung des Zeugen oder des Sachverständigen per Telefonkonferenz kann nur mit der Zustimmung des Zeugen oder des Sachverständigen durchgeführt werden.
(3) Das Ersuchen um Sicherung der Vernehmung nach Absatz 1 und 2 muss außer den in § 427 genannten Angaben auch den Namen der Person enthalten, die die Vernehmung auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik durchführen wird, einschließlich des Grundes, warum es nicht möglich ist, dass die zu vernehmende Person zur Vernehmung in der Tschechischen Republik persönlich erscheint.
(4) Nach Identitätsprüfung der zu vernehmenden Person durch das Organ des ausländischen Staates führt die Vernehmung der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt durch; bei Vernehmung ist nach Bestimmung des fünften Kopfes zu handeln. Vom Organ des ausländischen Staates vorgebrachten Einwendungen gegen die Durchführungsart der Vernehmung ist unter Berücksichtigung der Grundprinzipien des Strafverfahrens dieses Staates stattzugeben.
(5) Die Bestimmungen des dritten und fünften Kopfes, die die Vernehmung per eine Vorrichtung für Videokonferenz regeln sind nicht anzuwenden.
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