Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 448 Übergabe des Strafverfahrens an das Ausland (Verfolgungsersuchen) (1) Ein wegen einer auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik begangenen Straftat anhängiges Strafverfahren, deren Begehung eine Person verdächtig ist, die Staatsangehöriger eines ausländischen Staates ist oder ein wegen einer auf dem Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates von dieser Person begangenen Straftat anhängiges Strafverfahren, kann dem ausländischen Staat übergeben werden, dessen Staatsangehöriger der Verdächtige ist oder auf dessen Hoheitsgebiet diese Straftat verübt gewesen sein soll.
(2) Die Übergabe des Strafverfahrens an einen ausländischen Staat ist nur auf Ersuchen des Staatsanwaltes und nach der Anklageerhebung auf Ersuchen des Gerichtes möglich. Das Ersuchen um Übernahme des Strafverfahrens legt der Staatsanwalt der Obersten Staatsanwaltschaft vor, nach der Anklageerhebung das Gericht dem Justizministerium.
(3) Die Oberste Staatsanwaltschaft überprüft das Ersuchen des Staatsanwaltes und das Justizministerium das Ersuchen des Gerichtes um die Übernahme des Strafverfahrens besonders vom Gesichtspunkt, ob das Ersuchen den Bedingungen und Formerfordernissen nach diesem Gesetz oder nach dem jeweiligen internationalen Vertrag Rechnung trägt und ob das Ersuchen den Gepflogenheiten aus bisherigem gegenseitigem Geschäftsverkehr entspricht und übermitteln dieses dem ausländischen Staat, sofern sie dieses Ersuchen unter Angabe der Gründe, die sich der Übermittlung dem ausländischen Staat entgegensetzen, nicht zurückleiten. Im Zusammenhang mit Überprüfung des Ersuchens um die Übernahme des Strafverfahrens kann die Oberste Staatsanwaltschaft den Staatsanwalt und das Justizministerium das Gericht um erforderliche Nachbesserungen und Ergänzungen ersuchen.
(4) Soweit ein internationaler Vertrag einen unmittelbaren Geschäftsverkehr der Justizorgane bei der Übergabe des Strafverfahrens bestimmt, an den die Tschechische Republik gebunden ist, kann das Ersuchen um die Übernahme des Strafverfahrens dem Organ eines ausländischen Staates direkt der Staatsanwalt oder nach der Anklagerhebung das Gericht übermitteln.
(5) Sobald das Organ des ersuchten Staates dem Ersuchen um die Übernahme des Strafverfahrens stattgegeben hat, darf auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik das Strafverfahren wegen Straftat, derentwegen das Strafverfahren übergeben worden ist, weder fortgesetzt werden noch die Vollstreckung einer wegen Tat verhängten Strafe, derentwegen das Strafverfahren übergeben worden ist, angeordnet werden.
(6) Die Organe der Tschechischen Republik erlangen jedoch das Recht das Strafverfahren fortzusetzen oder den Vollzug der Strafe anzuordnen wieder, wenn der ersuchte Staat
a) mitteilt, dass die zuständigen Organe beschlossen hatten, kein Strafverfahren durchzuführen,
b) nachträglich seine Entscheidung über die Übernahme des Strafverfahrens zurückzieht,
c) mitteilt, dass er das Verfahren nicht fortsetzen werden wird oder das Verfahren abschließt, oder
d) wenn trotz wiederholter Anfragen und Hinweisen, dass die Organe der Tschechischen Republik das Strafverfahren fortsetzen oder die Vollstreckung der Strafe anordnen können, seine Entscheidung über die Übernahme des Strafverfahrens nicht mitteilt.
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