Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 460t Anerkennung und Vollstreckung (1) Liegt keiner der in § 460p Abs. 4 und 5 genannten Fälle vor, oder wenn keiner von in § 460r Abs. 3 oder in § 460s genannten Verweigerunsgründe für die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung vorliegt, erkennt der Einzelrichter die Entscheidung an und erklärt zugleich, dass die Entscheidung zu vollstrecken ist.
(2) Soweit durch die in § 460o Abs. 1 Buchst.a) genannte Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung eine Geldstrafe verhängt worden ist, erkennt der Einzelrichter die Entscheidung an und vollstreckt darin die verhängte Strafe als Geldstrafe nur in dem Fall, wenn der Gerichtsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zugrunde liegende Handlung auch nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik eine Straftat darstellen würde. Ist die Geldstrafe wegen einer der in § 460q genannten Handlungen verhängt worden, die keine Straftat auch nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik darstellen würde, oder ist die Geldstrafe von einem anderen Organ als vom Gericht verhängt worden, erkennt der Einzelrichter diese Entscheidung an und wandelt in der Entscheidung verhängte Geldstrafe in eine Geldbuße um.
(3) Ist durch die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung, genannt in § 460o Abs. 1 Buchst.a), eine Geldbuße verhängt worden, darf der Einzelrichter diese in keine Geldstrafe umwandeln.
(4) Der Einzelrichter lässt bei der Anerkennung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung in der Entscheidung verhängte Geldsanktion oder eine andere Verpflichtung zur Geldzahlung in unveränderter Höhe. Sofern jedoch anzuerkennende Entscheidung wegen einer Straftat oder eines Deliktes erlassen worden ist, die nicht auf dem Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaates begangen worden ist, und nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik den Organen der Tschechischen Republik obliegt, solche Straftat oder solches Delikt zu verfolgen, sind die in § 460o Abs. 1 Buchst.a) genannten Entscheidungen mit Maßgabe anzuerkennen, dass der Einzelrichter die Höhe der darin verhängten Geldstrafe oder Geldbuße auf das nach dem innerstaatlichem Recht für Handlungen derselben Art vorgesehene Höchstmaß herabsetzt, in dem diese zu bestimmen wären, falls über begangene Straftat oder ein anderes Delikt nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik entschieden werden würde, soweit auf diese Weise festgestelltes Maß niedriger ist als das in anzuerkennender Entscheidung genannte Höchstmaß.
(5) Der Einzelrichter rechnet in der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung verhängte Geldstrafe, Geldbuße, Entschädigung des Opfers der Straftat, zu erstattende Verfahrenskosten oder an einen öffentlichen Fonds oder zugunsten einer Organisation zur Unterstützung der Opfer zu leistenden Geldbetrag aus der Fremdwährung in die tschechische Währung zu dem von der Tschechischen Nationalbank verkündeten Wechselkurs des Devisenmarktes um, der am Tag der Verkündung der Entscheidung galt.
(6) Soweit durch die in § 460o Absatz 1 Buchstabe d) benannte Entscheidung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung die Pflicht auferlegt worden ist, einen Geldbetrag an einen öffentlichen Fonds oder zugunsten einer Organisation zur Unterstützung der Opfer zu zahlen, ist dem Verurteilten vom Einzelrichter aufzutragen, den anerkannten Geldbetrag innert von festzusetzender Frist auf das Konto des Gerichtes einzuzahlen.
(7) Das Gericht darf an Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe nur in dem Fall anordnen, soweit der Entscheidungsstaat, der um die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung ersucht hat, in übermittelter Bescheinigung über die in § 460o Abs. 1 genannte Entscheidung solche Möglichkeit voraussieht, wobei das Strafmaß der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe das in der Bescheinigung über die in § 460o Abs. 1 genannte Entscheidung von diesem Staat bestimmte Maß und zugleich das im Strafgesetzbuch genannte Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe nicht übersteigen darf.
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