Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 460u (1) Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, hat der Einzelrichter
a) auf die Vollstreckung der Geldstrafe, verhängt durch die in § 460o Abs. 1 Buchst.a) benannte anerkannte Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung angemessen die Bestimmungen des einundzwanzigsten Kopfes über die Vollstreckung der Geldstrafe anzuwenden,
b) auf die Beitreibung der Geldbuße, verhängt durch die in § 460o Abs. 1 Buchst.a) genannte anerkannte Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung angemessen die Bestimmungen des einundzwanzigsten Kopfes über die Beitreibung der Geldstrafe anzuwenden, die die Beitreibung der Geldstrafe regeln,
c) auf die Beitreibung dem Staat angewachsenen Verfahrenskosten, festgesetzt durch die in § 460o Abs. 1 Buchst.c) benannte anerkannte Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung angemessen die Bestimmungen des einundzwanzigsten Kopfes anzuwenden, die die Beitreibung der Kosten des Strafverfahrens, festgesetzt mit einer Pauschalgebühr, regeln.
(2) Falls der Verurteilte innert einer vom Einzelrichter festzusetzenden Frist seiner Pflicht, den Geldbetrag an einen öffentlichen Fonds oder zugunsten einer Organisation zur Unterstützung der Opfer zu zahlen, verhängt durch die in § 460o Abs. 1 Buchst.d) benannte anerkannte Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung, nicht nachkommt, hat der Einzelrichter bei Beitreibung angemessen die Bestimmungen des einundzwanzigsten Kopfes anzuwenden, die die Beitreibung der Geldstrafe regeln.
(3) Einen anerkannten und durch die in § 460o Abs. 1 Buchst.b) und c) genannte Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtung zur Geldzahlung zugesprochenen Anspruch auf Entschädigung des Opfers der Straftat treibt das Opfer der Straftat nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung bei.
(4) Kann der Verurteilte den Nachweis für eine in irgendwelchem Staat teilweise oder vollständig geleistete Zahlung der Geldsanktion oder Verpflichtung zur Geldzahlung erbringen, die über ihn in der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung verhängt worden ist, sieht der Einzelrichter im Falle der vollständig geleisteten Zahlung von der Vollstreckung einer solchen Entscheidung ab oder im Falle einer verhältnismäßig geleisteten Zahlung sieht er von der Vollstreckung des Restes der Geldstrafe, der Geldbuße oder des Restes der Entschädigung des Opfers der Straftat, der Erstattung der Prozesskosten oder der Pflicht, einen Geldbetrag an einen öffentlichen Fonds oder zugunsten einer Organisation zur Unterstützung der Opfer zu zahlen, ab. Vor der Entscheidung hat der Einzelrichter in dieser Sache Stellungnahme des Organs des Entscheidungsstaates einzuholen, um dessen Anerkennung und Vollstreckung ersucht wird; im Bedarfsfall kann der Einzelrichter dieses zuständige Organ um unverzügliche Übermittlung von erforderlichen zusätzlichen Unterlagen und Ergänzungen ersuchen. Gegen die Entscheidung des Einzelrichters ist die Beschwerde zulässig.
(5) Der Einzelrichter trifft Maßnahmen zum Absehen von der Vollstreckung der anerkannten Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung, soweit dem Verurteilten in der Tschechischen Republik eine personenbezogene Gnade oder Amnestie gewährt worden ist oder sobald das zuständige Organ des Staates, um dessen Entscheidung es geht, den Einzelrichter über eine in diesem Staat gewährte Gnade oder Amnestie, oder über eine andere herbeigeführte Entscheidung oder Tatsachen unterrichtet hat, infolgederen die anerkannte Entscheidung unvollstreckbar geworden ist. Soweit durch gewährte Gnade oder Amnestie oder eine andere herbeigeführte Entscheidung oder Maßnahme oder auf Grund einer anderen Tatsache die Geldstrafe, die Geldbuße, die Pflicht zur Entschädigung des Opfers der Straftat oder die Pflicht, die Verfahrenskosten zu erstatten oder die Pflicht, einen Geldbetrag an einen öffentlichen Fonds oder zugunsten einer Organisation zur Unterstützung der Opfer zu zahlen, gemildert oder nur teilweise erlassen worden sind, hat der Einzelrichter über die Vollstreckung deren Restes zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Einzelrichters ist die Beschwerde zulässig.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck