Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 460w (1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat mit der ordentlichen Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zu befassen, mit der eine Geldstrafe und Verpflichtungen zur Geldzahlung ausgesprochen worden sind, kann das Gericht, das solche Entscheidung erlassen hat, seine Entscheidung dem zuständigen Organ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für den Zweck deren Anerkennung und Vollstreckung übermitteln, soweit der Verurteilte in diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über sein Vermögen verfügt oder sich regelmäßig aufhält.
(2) Soweit zur Übernahme der Vollstreckung der Entscheidung über eine Geldstrafe und Verpflichtungen zur Geldzahlung mehrere Mitgliedstaaten zuständig sind, übermittelt das Gericht diese Entscheidung solchem Staat, in dem hinsichtlich des in diesem Staat dem Verurteilten zur Verfügung stehenden Vermögens, und eventuell mit Hinsicht auf durch die Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellte Bedingungen der Anerkennung und Vollstreckung einer solchen Entscheidung, höchstwahrscheinlich vorauszusetzen ist, dass die Entscheidung über eine Geldstrafe und Verpflichtungen zur Geldzahlung mit Erfolg vollstreckt werden kann.
(3) Einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der um die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung über eine Geldstrafe und Verpflichtungen zur Geldzahlung ersucht wird, ist die Entscheidung, um deren Anerkennung und Vollstreckung ersucht wird, samt Bescheinigung über den Erlass der in § 460o Abs. 1 benannten Entscheidung zu übermitteln, die in Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union übersetzt ist, der um die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen Entscheidung ersucht wird, oder in eine Amtssprache, in der dieser Staat die übersetzte Bescheinigung nach seiner Erklärung akzeptiert.
(4) Ersucht das zuständige Organ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der um die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung über eine Geldstrafe und Verpflichtungen zur Geldzahlung ersucht wird, um zusätzliche Auskünfte und Ergänzungen erforderlich für den Zweck der Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung, reicht ihm das Gericht zwecks der Anerkennung und Vollstreckung diese Auskünfte und erforderliche Ergänzungen nach.
(5) Das Gericht unterrichtet unverzüglich das Organ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der um die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung über eine Geldstrafe und Verpflichtungen zur Geldzahlung ersucht wird, über eine in der Tschechischen Republik dem Verurteilten gewährte Gnade oder Amnestie, oder über eine andere herbeigeführte Entscheidung, Maßnahme oder Tatsache, die dazu führt, dass die Vollstreckung der anerkannten Entscheidung unvollstreckbar oder teilweise unvollstreckbar geworden ist, einschließlich der Tatsache, dass der Verurteilte schon den ganzen Geldbetrag oder deren Teil bezahlt hat, zu deren Zahlung er durch die Entscheidung über verhängte Geldstrafe oder Verpflichtung zur Geldzahlung verurteilt worden ist.
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