Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 460z (1) Nach diesem Abschnitt kann einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (im Weiteren nur "anderer Mitgliedstaat") für den Zweck der Anerkennung und Vollstreckung eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung übermittelt werden,
a) mit der die Strafe des Verfalls des Vermögens ausgesprochen worden ist (§ 66 des Strafgesetzbuches),
b) mit der die Strafe des Verfalls eines Gegenstandes oder eines anderen Vermögenswertes ausgesprochen worden ist (§ 70 des Strafgesetzbuches) oder Verfall des Ersatzwertes des Ertrages aus einer Straftat ausgesprochen worden ist (§ 71 des Strafgesetzbuches), oder
c) mit der die Einziehung eines Gegenstandes oder eines anderen Vermögenswertes (§ 101 des Strafgesetzbuches) oder die Einziehung des Ersatzwertes des Ertrages aus einer Straftat ausgesprochen worden ist (§ 102 des Strafgesetzbuches).
(2) Dieser Abschnitt ist auf die Anerkennung und Vollstreckung einer im Strafverfahren erlassenen Gerichtsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates anzuwenden,
a) mit der der Verfall oder die Einziehung eines Gegenstandes oder eines anderen Vermögenswertes ausgesprochen worden ist, der durch eine Straftat oder als Entgelt für diese Straftat erlangt worden ist, oder auch ganz oder teilweise, für einen Gegenstand oder einen anderen Vermögenswert erworben worden ist, der durch eine Straftat oder als Entgelt für eine Straftat erlangt worden ist, oder dieser dem Wert eines Gegenstandes oder eines anderen Vermögenswertes entspricht, den das Gericht als verfallen oder eingezogen aussprechen kann, oder
b) mit der der Verfall oder die Einziehung eines Gegenstandes oder eines anderen Vermögenswertes ausgesprochen worden ist, der zur Begehung einer Straftat als Tatwerkzeug bestimmt oder verwendet war.
(3) Dieser Abschnitt ist auch auf die Anerkennung und Vollstreckung einer im Strafverfahren erlassenen rechtskräftigen Gerichtsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates anzuwenden, mit der der Verfall des Vermögens über einen Täter wegen Handlung verhängt worden ist, die die Tatbestandsmerkmale der Straftat des Terrors (§ 312 des Strafgesetzbuches) oder eines terroristischen Angriffs (§ 311 des Strafgesetzbuches) verwirklicht oder der wegen einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die in folgenden Taten bestehen
a) Währungsfälschung oder Fälschung der Zahlungsmittel,
b) Legalisation der Erträge aus Straftaten und Hehlerei,
c) der Menschenhandel,
d) Beihilfe bei unerlaubter Grenzüberschreitung, unerlaubte Beförderung über das Hoheitsgebiet des Staates und beim unerlaubten Aufenthalt,
e) sexueller Missbrauch von Kindern und Kinderpornografie,
f) illegaler Handel mit Betäubungsmitteln und psychotrophen Stoffen,
soweit der Täter durch diese Handlungen einen Vermögensvorteil erlangt hat oder versuchte zu erlangen und für diese Handlung nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaates, der um die Anerkennung und Vollstreckung ersucht, eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren verhängt werden kann; unter Buchstabe b) genannter Handlung genügt eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren.
(4) Dieser Abschnitt ist auch auf die Anerkennung und Vollstreckung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates anzuwenden, mit der der Verfall oder die Einziehung des Vermögens ausgesprochen worden ist, die in Absatz 2 und 3 nicht genannt ist, soweit der Verfall eines solchen Vermögens in einem Strafverfahren auch nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik ausgesprochen werden könnte.
(5) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes geregelt ist, sind auf das Vorgehen bei Übermittlung der in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidung (im Weiteren nur "Verfalls- oder Einziehungsentscheidung") für den Zweck der Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat und auf das Vorgehen bei der Anerkennung und Vollstreckung der in Absatz 2 bis 4 genannten Gerichtsentscheidungen eines anderen Mitgliedstaates (im Weiteren nur "Verfalls- oder Einziehungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates") die Bestimmungen des siebenten Abschnitts angemessen anzuwenden.
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