Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 460zj Verfügungsrecht über verfallenes oder eingezogenes Vermögen mit einem anderen Mitgliedstaat (1) Wenn aufgrund der anerkannten Verfalls - oder Einziehungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates durch die Vollstreckung erlangte Geldbeträge nicht 10.000 EUR erreichen, fallen diese der Tschechischen Republik zu.
(2) Wenn jedoch aufgrund der anerkannten Verfalls- oder Einziehungsentscheidung durch die Vollstreckung erlangte Geldbeträge 10.000 EUR übersteigen, fällt die Hälfte dieses Betrages der Tschechischen Republik zu, und die übrige Hälfte fällt dem anderen Entscheidungsstaat zu, der die anerkannte und vollstreckte Entscheidung erlassen hat.
(3) Ein Gegenstand oder ein anderer Vermögenswert, der in Absatz 1 und 2 nicht genannt ist und der aufgrund der anerkannten Verfalls- oder Einziehungsentscheidung verfallen oder eingezogen worden ist, ist zu veräußern, soweit es sich um keine Güter handelt, die zum nationalen Kulturerbe der Tschechischen Republik oder eines anderen Staates gehören. Hinsichtlich der durch die Veräußerung erlangten Beträge ist nach Maßgabe des Absatzes 1 und 2 zu verfahren.
(4) Soweit der Gegenstand oder ein anderer Vermögenswert mit Hinsicht auf seine Art oder aus anderen Gründen nicht veräußert werden kann, fällt dieser der Tschechischen Republik zu. Über einen Gegenstand, der zu Kulturgütern des nationalen Kulturerbes eines anderen Mitgliedstaates gehört, ist nach einer anderen Rechtsvorschrift zu verfügen.
(5) Die Verfahrenkosten der Anerkennung und Vollstreckung der Verfalls - oder Einziehungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates übernimmt die Tschechische Republik.
(6) Die Bestimmungen des Absatzes 1 bis 5 sind nur anzuwenden, soweit die Tschechische Republik keine andere Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat hinsichtlich der Aufteilung des Ertrages aus der Vollstreckung des Vermögens oder Erstattung der Verfahrenskosten getroffen hat. In Vertretung der Tschechischen Republik ist das Finanzministerium befugt, solche Vereinbarung zu treffen. Auch das Gericht, das die Verfalls - oder Einziehungsentscheidung anerkannt und vollstreckt hat, kann beim Finanzministerium Antrag auf Herbeischaffung einer solchen Vereinbarung stellen.
(7) Über verfallenes oder eingezogenes Vermögen, das aufzuteilen ist, verfügt die Organisationseinheit des Staates, der nach einer anderen Rechtsvorschrift obliegt, das Staatseigentum zu verwalten; sie sendet dieses besonders dem zuständigen Organ eines anderen Mitgliedstaates zu.
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