Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 460zk Übermittlung einer Verfalls - oder Einziehungsentscheidung in einen anderen Mitgliedstaat (1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat mit der Anerkennung und Vollstreckung einer Verfalls - oder Einziehungsentscheidung zwecks deren ordentlichen Vollstreckung zu befassen, so kann das Gericht, das auf solche Entscheidung erkannt hat, seine Entscheidung dem zuständigen Justizorgan eines anderen Mitgliedstaates für den Zweck der Anerkennung und der Vollstreckung zu übermitteln, soweit genügende Anhaltspunkte vorliegen, dass die Person, dessen Vermögen von der Verfalls - oder Einziehungsentscheidung erfasst ist, in diesem Staat über verlangtes Vermögen verfügt. Wenn jedoch nicht bekannt ist, in welchem Staat betroffene Person über solches Vermögen verfügt, kann die Verfalls- oder Einziehungsentscheidung für diesen Zweck einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, in dem diese Person seinen regelmäßigen Aufenthalt oder Sitz hat.
(2) Das Gericht kann die Verfalls- oder Einziehungsentscheidung an mehrere Mitgliedstaaten übermitteln,
a) wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich in mehreren Mitgliedstaaten von der Verfalls- oder Einziehungsentscheidung erfasste Gegenstände oder Vermögenswerte befinden,
b) wenn ein Gegenstand oder Vermögenswert von der Verfalls- oder Einziehungsentscheidung erfasst ist, die den Gegenstand eines Gerichtsverfahrens in mehreren Staaten bildet,
c) wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich ein von der Verfalls- oder Einziehungsentscheidung erfasster Gegenstand oder Vermögenswert in einem von mehreren bekannten Mitgliedstaaten befindet, oder
d) wenn Geldbeträge vom Verfall- oder von der Einziehung durch die Verfalls- oder Einziehungsentscheidung erfasst sind und diese Geldbeträge in genannter Höhe in einem anderen Mitgliedstaat für diesen Zweck nicht sichergestellt worden sind.
(3) Die Verfalls- oder Einziehungsentscheidung sendet das Gericht dem zuständigen Justizorgan eines anderen Mitgliedstaates samt der in Amtssprache oder in einer der Amtssprachen übersetzten Bescheinigung, oder in einer Sprache, in der dieser Staat die übersetzte Bescheinigung nach seiner Erklärung akzeptiert, der um die Anerkennung ersucht wird. Das Gericht teilt zugleich mit, welcher Organisationseinheit des Staates, der nach einer anderen Rechtsvorschrift obliegt, das Staatseigentum zu verwalten, der entsprechende Teil des Vermögens, über das die Tschechische Republik und der andere Mitgliedstaat zusammen verfügen, zu übergeben ist, soweit die Entscheidung in dem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden wird. Wenn das Gericht die Verfalls- oder Einziehungsentscheidung für den Zweck deren Anerkennung und Vollstreckung an mehrere Mitgliedstaaten übermittelt, unterrichtet über diese Tatsache sämtliche in Frage kommende Staaten.
(4) Die Übermittlung einer inländischen Verfalls- oder Einziehungsentscheidung für den Zweck der Anerkennung und Vollstreckung einem anderen Mitgliedstaat ist kein Hindernis der Vollstreckung einer solchen inländischen Entscheidung in der Tschechischen Republik.
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