Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 460b (1) Wenn es nötig ist, das Vermögen oder ein Beweismittel sicherzustellen, das sich im Vollstreckungsstaat befindet, erlässt der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt die Anordnung zu dessen Sicherstellung. Die Sicherstellungsentscheidung des Vermögens oder eines Beweismittels muss enthalten
a) die Benennung, die Anschrift, die Telefonnummer und die Faxnummer und elektronische Adresse des Organs, das die Anordnung erlassen hat,
b) den Tag und den Ort der erlassenen Anordnung,
c) die Sachverhaltsdarstellung unter Angabe der genauen Tatzeit, des genauen Tatortes und der Begehungsweise der Straftat,
d) gesetzliche Benennung der Straftat mit wörtlicher Fassung der bezüglichen Gesetzbestimmungen,
e) die Bezeichnung und Beschreibung des Vermögens oder des Beweismittels und des Ortes, wo dieses im Ausland aufzufinden ist, und
f) die Rechtsmittelbelehrung nach Absatz 6.
(2) Der Sicherstellungsentscheidung ist die Bescheinigung über die Anordnung der Sicherstellung des Vermögens oder des Beweismittels mit Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaates oder in eine Amtssprache, in der der Vollstreckungsstaat diese Übersetzung nach seiner Erklärung akzeptiert, beizufügen. Das Justizministerium bestimmt durch erlassene Kundmachung ein Muster der Bescheinigung über den Erlass einer Sicherstellungsentscheidung des Vermögens oder eines Beweismittels.
(3) Falls ein Beweismittel sicherzustellen ist, ist der Sicherstellungsentscheidung nach Absatz 1 ein Ersuchen um die Übergabe des Beweismittels an die Tschechische Republik beizufügen. Falls das Vermögen sicherzustellen ist, ist ein Ersuchen um die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung über den Verfall des Vermögens oder über den Verfall oder die Einziehung eines Gegenstandes oder eines anderen Wertersatzes unverzüglich nach Erlass einer solchen Entscheidung beizufügen.
(4) Der Entscheidung über die Sicherstellung eines Beweismittels kann ein Ersuchen beigefügt werden, damit das Justizorgan des Vollstreckungsstaates bei Vollstreckung dieser Entscheidung im Ersuchen genannte Bestimmungen der Strafprozessordnung berücksichtigt, soweit diese in keinem Widerspruch zu grundlegenden Rechtsprinzipien des Vollstreckungsstaates stehen.
(5) Wenn kein Ersuchen nach Absatz 3 beigefügt werden kann, enthält die Bescheinigung nach Absatz 2 den Hinweis, wonach die Sicherstellung solange dauern soll, bis der Entscheidungsstaat dieses Ersuchen vorlegt nebst dem voraussichtlichen Datum der Vorlegung eines solchen Ersuchens.
(6) Gegen die Entscheidung über die Sicherstellung des Vermögens nach Absatz 1 ist die Beschwerde zulässig.
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