Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 460f (1) Der Staatsanwalt entscheidet über die Anerkennung einer vom Justizorgan des Entscheidungsstaates erlassenen Entscheidung über die Sicherstellung des Vermögens, mit Ausnahme der in Absatz 2 und 3 genannten Fälle, und trifft unverzüglich Maßnahmen zur Vollstreckung dieser Entscheidung durch Sicherstellung des Vermögens nach viertem Abschnitt des vierten Kopfes, mit Ausnahme der im Absatz 4 des zweiten Satzes und in § 460g Abs.1 genannten Fälle. Der Staatsanwalt entscheidet über die Anerkennung einer vom Justizorgan des Entscheidungsstaates erlassenen Entscheidung über die Sicherstellung des Vermögens spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Empfangnahme der Entscheidung, soweit es möglich ist, in dieser Frist zureichende Unterlagen für seine Entscheidung herbeizuschaffen. Falls der Staatsanwalt über die Anerkennung einer vom Justizorgan des Entscheidungsstaates erlassenen Entscheidung über die Sicherstellung des Vermögens innert der obigen Frist nicht entscheidet, entscheidet er über die Anerkennung unverzüglich nach Beschaffung von zureichenden Unterlagen für seine Entscheidung. In Gründen des Beschlusses sind Hindernisse zu nennen, die sich einer fristgemäßen Entscheidung in den Weg legten.
(2) Der Staatsanwalt versagt die Anerkennung einer vom Justizorgan des Entscheidungsstaates erlassenen Entscheidung über die Sicherstellung des Vermögens, wenn
a) der Entscheidung über die Sicherstellung des Vermögens keine Bescheinigung nach § 460b Abs.2 beigefügt worden ist, oder diese Bescheinigung unvollständig ist oder der Inhalt der Bescheinigung offensichtlich der Sicherstellungsentscheidung nicht entspricht, es sei denn, die in der Entscheidung über die Sicherstellung oder in einem anderen Dokument des Justizorgans des Entscheidungsstaates angeführten Angaben für die Anerkennung der Entscheidung über die Sicherstellung des Vermögens zureichend sind, oder dieses Organ diese Angaben auf Aufforderung in einer ihm nach Absatz 3 festzusetzenden Frist vervollständigt, berichtigt oder die Bescheinigung nachträglich vorgelegt hat,
b) die Tat nach dem Recht der beiden Staaten keine Straftat darstellt, soweit es nicht um eine in § 412 genannte Handlung geht; in Steuer-, Abgaben-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung einer vom Justizorgan des Entscheidungsstaates erlassenen Sicherstellungsentscheidung nicht aus dem Grund verweigert werden, dass die Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik keine gleichartigen Steuern, Abgaben und Zölle vorschreiben oder keine gleichartigen Steuern-, Abgaben-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthalten, wie die Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates der um die Anerkennung der Vollstreckung der Entscheidung ersucht,
c) die Strafverfolgung aus den in § 11 Abs. 1 Buchst.f), g), h) und Absatz 4 genannten Gründen unzulässig ist,
d) das in der Sicherstellungsentscheidung genannte Vermögen nach einer besonderen Rechtsvorschrift der Sicherstellung nicht unterworfen werden kann,
e) die im Entscheidungsstaat erlassene Entscheidung im Rahmen des Strafverfahrens nicht erlassen worden ist, oder wenn
f) die Sicherstellungsentscheidung den in § 377 geschützten Interessen der Tschechischen Republik zuwiderläuft.
(3) Falls in der vom Justizorgan des Ausstellungsstaates erlassenen Entscheidung über die Sicherstellung des Vermögens, oder in der Bescheinigung nach § 460b Abs. 2 angeführte Angaben für die Entscheidung des Staatsanwaltes über die Anerkennung dieser Entscheidung unzureichend sind oder offensichtlich dem Inhalt der Entscheidung oder der Bescheinigung nicht entsprechen, oder keine Bescheinigung beigefügt worden ist, fordert der Staatsanwalt das Justizorgan des Entscheidungsstaates unter festzusetzender angemessener Frist auf, die Bescheinigung zu übermitteln oder die Sicherstellungsentscheidung oder die Bescheinigung um erforderliche Angaben zu vervollständigen oder diese zu berichtigen.
(4) Der Staatsanwalt setzt das Justizorgan des Entscheidungsstaates unverzüglich von der Anerkennung oder Teilanerkennung seiner Entscheidung über die Sicherstellung des Vermögens und von getroffenen Maßnahmen zur Vollstreckung der Anerkennungsentscheidung in Kenntnis. Ebenfalls setzt der Staatsanwalt dieses Organs unverzüglich von Versagung der Anerkennung der Entscheidung über die Sicherstellung des Vermögens in Kenntnis, sowie davon, dass die Sicherstellung nicht vollstreckt werden kann, weil der Gegenstand der Sicherstellung verschwunden oder vernichtet worden ist oder an dem in der Bescheinigung nach § 460b Abs. 2 angegebenen Ort nicht aufzufinden ist.
(5) Gegen den Beschluss über die Anerkennung einer vom Justizorgan des Entscheidungsstaates nach Absatz 1 erlassenen Entscheidung über die Sicherstellung des Vermögens ist die Beschwerde zulässig. Die Sachgründe der Entscheidung des Justizorgans des Entscheidungsstaates über die Sicherstellung des Vermögens können nicht angefochten werden. Der Staatsanwalt setzt das Justizorgan des Entscheidungsstaates von Einlegung der Beschwerde und vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in Kenntnis.
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