Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 460m (1) Das Justizministerium erstattet auf Ersuchen des Vollstreckungsstaates unter Bedingungen der Gegenseitigkeit, der eine Entscheidung über die Sicherstellung nach § 460b anerkannt und vollstreckt hat, von ihm beanspruchten Betrag, den der Vollstreckungsstaat auf Grund der Haftung als Schadensersatz ausgezahlt hat unter Bedingung, dass
a) eine rechtskräftige Aufhebungsentscheidung der vom Senatsvorsitzenden oder im Vorbereitungsverfahren vom Staatsanwalt nach § 460b erlassenen Entscheidung über die Sicherstellung des Vermögens oder eines Beweismittels ergangen ist,
b) der Schaden, der vom Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer solchen Person ausgezahlt worden ist, durch eine nach § 460b erlassene und im Nachhinein aufgehobene Entscheidung verursacht wurde,
c) das Ersuchen des Vollstreckungsstaates um Erstattung des von ihm ausgezahlten Schadensersatzes oder dem Ersuchen beigefügte Dokumente die Höhe des ausgezahlten Schadensersatzes, dessen Erstattung beansprucht wird, Gründe und Benennung des für die Empfangnahme berechtigten Organs, einschließlich der Bankverbindung für den Zweck der Überweisung des ersuchten Betrages oder das Ersuchen um eine andere Form der Rückerstattung des Schadensersatzes enthalten, und
d) dem Ersuchen unter Buchstabe c) eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Organs des Vollstreckungsstaates über den Schadensersatz beigefügt ist.
(2) Falls das Ersuchen des Vollstreckungsmitgliedstaates nicht sämtliche erforderliche Angaben enthält, setzt das Justizministerium dem zuständigen Organ des Vollstreckungsstaates eine angemessene Frist für die Vervollständigung. Dabei ist das Organ des Vollstreckungsstaates auf die Konsequenzen der Nichtbefolgung dieser Aufforderung hinzuweisen. Soweit das zuständige Organ des Vollstreckungsstaates dieser Aufforderung nicht nachkommt, ohne rechtfertigende Gründe anzugeben, die sich der Vervollständigung entgegensetzen, gibt das Justizministerium dem Ersuchen nicht statt.
(3) Das Justizministerium erstattet jedoch dem Vollstreckungsstaat keine ausgezahlten Beträge als Schadensersatz, wenn der Schaden auf einen mangelhaften Amtsvorgang der Organe des Vollstreckungsstaates zurückzuführen ist.
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