Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 460o (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf das Vorgehen bei der Anerkennung und Vollstreckung einer wegen einer Straftat oder einem anderen Delikt rechtskräftigen erlassenen verurteilenden Entscheidung, oder einer Entscheidung, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, anzuwenden, soweit diese im Einvernehmen mit der Rechtsvorschrift der Europäischen Union ergangen ist,
a) durch die eine Geldstrafe oder eine Geldbuße verhängt worden ist,
b) durch die das Opfer der Straftat entschädigt worden ist,
c) durch die der Verurteilte zur Erstattung der Kosten des zur Entscheidung wegen einer Straftat oder einem anderen Delikt führenden Verfahrens verurteilt worden ist, oder
d) durch die der Verurteilte zur Zahlung eines Geldbetrages an einen öffentlichen Fonds oder zugunsten einer Organisation zur Unterstützung von Opfern verurteilt worden ist,
soweit diese Entscheidung von einem Gericht der Tschechischen Republik im Strafverfahren (im Weiteren nur "Entscheidung über die Geldstrafe und Verpflichtungen zur Geldzahlung"), oder von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem Strafverfahren oder in den Fällen, genannt unter Buchstaben a), c) und d) auch wenn solche Entscheidung durch ein anderes Organ eines solchen Staates im Strafverfahren oder in einem anderen Verfahren erlassen worden ist, vorausgesetzt den Fall, dass eine Abhandlung im Strafverfahren vor einem Gericht verlangt werden kann (im Weiteren nur "Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung").
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden weder Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen, durch die dem Verletzten ein Schadensersatz im Zivilverfahren zugesprochen worden ist, noch auf die Entscheidungen, durch die der Verfall des Vermögens oder dessen Teiles, Verfall eines Gegenstandes oder eines anderen Wertersatzes, oder dessen Einziehung ausgesprochen worden ist.
(3) Soweit dieser Abschnitt nichts anderes regelt, sind auf das Vorgehen bei der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung und auf das Vorgehen über die Übertragung der Vollstreckung einer Entscheidung über die Geldstrafe und Verpflichtung zur Geldzahlung (Vollstreckungsersuchen) von der Tschechischen Republik in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für den Zweck der Anerkennung und Vollstreckung die Bestimmungen des siebenten Abschnittes angemessen anzuwenden.
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