Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 460r Bedingungen der Anerkennung und Vollstreckung (1) Der Einzelrichter hat unverzüglich darüber zu entscheiden, ob die Entscheidung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung anzuerkennen und zu vollstrecken ist, oder ob die Anerkennung und Vollstreckung zu verweigern ist. Erachtet er für den Zweck der Entscheidung die Anberaumung einer öffentlichen Sitzung als erforderlich, bestimmt er den Termin. Befindet sich der Verurteilte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Haft, im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder in einer freiheitsentziehenden Schutzmaßnahme, ist Terminsnachricht von öffentlicher Sitzung ihm nicht zu überbringen und die öffentliche Sitzung findet in Anwesenheit seines Verteidigers statt.
(2) Der Beschluss des Einzelrichters ist dem Verurteilten, dem Staatsanwalt und dem Verteidiger, falls er gewählt oder bestellt wurde, zuzustellen. Der Beschluss, durch den über die Anerkennung und Vollstreckung der in § 460o Abs. 1 Buchst.b) genannten Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates des Union entschieden oder durch den die Anerkennung und Vollstreckung verweigert worden ist, ist auch dem Opfer der Straftat zuzustellen. Gegen den Beschluss nach Absatz 1 ist die Beschwerde zulässig, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Sachgründe der Gerichtsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung können mit der Beschwerde nicht angefochten werden.
(3) Der Einzelrichter verweigert die Anerkennung und Vollstreckung der in Absatz 1 genannten Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung,
a) wenn in der Tschechischen Republik gegen dieselbe Person wegen derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, oder solche Entscheidung in einem anderem Staat als dem Entscheidung- oder Vollstreckungsstaat ergangen ist und vollstreckt worden ist,
b) wenn der Entscheidung eine Tat zugrunde liegt, die nach dem Recht der Tschechischen Republik keine Straftat darstellen würde, soweit es sich nicht um die in § 460g genannten Handlungen handelt; in Bezug auf die Straftaten in Steuer-, Abgaben-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Anerkennung und Vollstreckung jedoch nicht aus dem Grund verweigert werden, dass die Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik keine gleichartigen Steuern, Abgaben und Zölle vorschreiben oder keine gleichartigen Steuern, Abgaben, Zoll- und Währungsbestimmungen enthalten, wie die Rechtsvorschriften des Staates, der um die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung ersucht,
c) wenn der Anspruch auf die Leistung oder auf die Vollstreckung einer durch die Entscheidung verhängten Sanktion nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik verjährt ist und einer solchen Entscheidung eine Straftat oder ein anderes Delikt zugrunde liegt, für deren Verfolgung die Organe der Tschechischen Republik nach ihrer Rechtsordnung zuständig sind,
d) wenn der Entscheidung zugrunde liegende Straftat oder ein anderes Delikt auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik oder außerhalb des Hoheitsgebietes der Tschechischen Republik an Bord eines in der Tschechischen Republik registrierten Schiffes oder an Bord eines in der Tschechischen Republik registrierten Luftfahrzeuges, oder in der Antarktis begangen worden ist,
e) wenn der Entscheidung zugrunde liegende Straftat oder ein anderes Delikt außerhalb des Hoheitsgebietes der Tschechischen Republik und des Staates, der um die Anerkennung und Vollstreckung ersucht, begangen worden ist, und die Rechtsordnung der Tschechischen Republik die Verfolgung durch Organe der Tschechischen Republik wegen außerhalb ihres Hoheitsgebietes begangener Straftaten oder anderer Delikten gleicher Art nicht zulässt,
f) wenn der Entscheidung zugrunde liegende Straftat oder ein anderes Delikt ein Täter begangen hat, der Befreiungen und Immunitäten nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik oder nach dem internationalen Recht genießt,
g) wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Straftat oder ein anderes Delikt, von einer natürlichen Person begangen worden ist, die nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik zur Tatzeit wegen Altersmangel für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung, die sonst eine Straftat oder ein anderes Delikt darstellen würde, strafrechtlich zur Verantwortung nicht gezogen werden könnte,
h) wenn die verhängte Geldstrafe oder Verpflichtung zur Geldzahlung unter 70 EUR liegt; der in einer anderen Währung festgesetzte Betrag ist nach dem von der Tschechischen Nationalbank verkündeten Kurs des Devisenmarktes am Tag umzurechnen, an dem die Entscheidung getroffen ist,
i) wenn die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen Entscheidung den in § 377 geschützten Interessen der Tschechischen Republik zuwiderläuft, oder
j) wenn vom Entscheidungsstaat, der um die Anerkennung und Vollstreckung ersucht hat, keine Gegenseitigkeit garantiert ist.
(4) Liegt einer der in Absatz 3 Buchst. c) oder i) für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Geldsanktionen und Verpflichtungen zur Geldzahlung genannten Gründe vor, holt der Einzelrichter vor der Entscheidung über die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung die Stellungnahme des zuständigen Organs des Entscheidungsstaates ein, um deren Anerkennung und Vollstreckung ersucht wird, damit es sich besonders sämtliche für seine Entscheidung erforderliche Auskünfte herbeischafft; im Bedarfsfall kann der Einzelrichter dieses zuständige Organ um unverzügliche Nachreichung von erforderlichen zusätzlichen Unterlagen und Ergänzungen ersuchen.
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