Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 51a (1) Soweit der Verletzte bescheinigt,
a) der nach dem Gesetz über die Opfer der Straftaten ein besonders zu verletzendes Opfer ist,
b) dem durch eine vorsätzlich begangene Straftat eine schwere Körperverletzung herbeigeführt worden ist, oder
c) der ein Hinterbliebener des Opfers ist, das durch die Straftat getötet worden ist,
dass er außerstande ist, dem beauftragten Bevollmächtigten angewachsene Kosten aufzubringen, entscheidet der Senatsvorsitzende des Erstgerichtes, und im Vorbereitungsverfahren der Richter auf seinen Antrag, dass er Anspruch auf kostenlose Prozesskostenhilfe des Bevollmächtigten oder auf Prozesskostenhilfe mit herabgesetzter Entschädigung hat. Auf gleiche Art und Weise entscheidet er über einen solchen Antrag des Verletzten, der gesetzgemäß einen Anspruch auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens oder Anspruch auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht hat, wenn es nicht mit Hinsicht auf die Art des zur Geltung gebrachten Anspruches des Verletzten auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens oder dessen Höhe oder mit Hinsicht auf die Art und den Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten offensichtlich überflüssig ist.
(2) Der Verletzte unter achtzehn Jahren hat Anspruch auf kostenlose Prozesskostenhilfe des Bevollmächtigten auch ohne Erfüllung der Bedingungen nach Absatz 1, soweit es sich nicht um die Straftat der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 196 des Strafgesetzbuches) handelt.
(3) Der Antrag auf die Herbeiführung der Entscheidung nach Absatz 1 einschließlich der Anlagen, durch die seine Begründetheit unter Beweis gestellt werden soll, ist vom Verletzten im Vorbereitungsverfahren mittels des Staatsanwaltes zu stellen, der dazu seine Stellungnahme abgibt, und im Gerichtsverfahren stellt er diesen an das zuständige abzuhandelnde Gericht.
(4) Falls der Verletzte selbst keinen Bevollmächtigten wählt, ist vom Senatsvorsitzenden und im Vorbereitungsverfahren vom Richter unter Bedingungen der Absätze 1 oder 2 ein im Register der Hilfeleistenden, die die Rechtshilfe den Opfern der Straftaten nach dem Gesetz über die Opfer der Straftaten gewähren, entsprechend dem Wirkungskreis und der Reihe nach, eingetragener Rechtsanwalt zu bestellen. Wenn dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, bestellt er einen anderen Rechtsanwalt; die Bestimmung von § 39 Abs. 2 und 3 ist ähnlich in Anwendung zu bringen. Mit Bestellung eines solchen Bevollmächtigten angewachsene Kosten übernimmt der Staat.
(5) Sobald die Gründe für die Bestellung eines Bevollmächtigten des Verletzten weiterhin nicht mehr vorliegen, oder sobald der Bevollmächtigte den Verletzten aus wichtigen Gründen weiterhin nicht mehr vertreten kann, entscheidet der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Richter auch ohne Antrag über die Aufhebung der Pflicht, den Verletzten weiterhin zu vertreten.
(6) Gegen den Beschluss nach Absatz 1,4 und 5 ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
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