Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 08. 2013, 1. vydání, 2013
§ 65 (1) Der Beschuldigte, der Verletzte und die beteiligte Person, deren Verteidiger und Bevollmächtigte haben das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit Ausnahme des Abstimmungsprotokolls und der personenbezogenen Daten des Zeugen, dessen Identität nach § 55 Absatz 2 zu verheimlichen ist; sie können sich aus den Akten Notizen und Vermerke machen und auf ihre Kosten Lichtkopien der Akten und Aktenstücke anfertigen. Dasselbe Recht steht den gesetzlichen Vertretern des Beschuldigten, des Verletzten oder der beteiligten Person zu, soweit diesen Personen die Geschäftsfähigkeit zu Rechtshandlungen entzogen oder ihre Geschäftsfähigkeit zu Rechtshandlungen beschränkt worden ist. Übrige Personen können Einsicht in die Akten nur mit der Zustimmung des Senatsvorsitzenden und im Vorbereitungsverfahren mit der Zustimmung des Staatsanwaltes oder des Polizeiorgans nehmen, soweit es nötig ist, damit sie von ihren Rechten Gebrauch machen können.
(2) Im Vorbereitungsverfahren kann der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan das Recht auf Akteneinsicht und auch auf übrige in Absatz 1 genannte zusammenhängende Rechte aus wichtigen Gründen versagen. Triftigkeit der Gründe, unter denen das Polizeiorgan diese Rechte versagt hat, ist auf Ersuchen der Person, die von dieser Versagung betroffen ist, vom Staatsanwalt beschleunigt nachzuprüfen. Diese Rechte sind dem Beschuldigten und dem Verteidiger nicht zu versagen, soweit dem Beschuldigten und dem Verteidiger Hinweis erteilt worden ist, dass sie Akteneinsicht nehmen können, und bei Verhandlungen über die Vereinbarung über die Schuld und Strafe.
(3) Der Person, die das Recht hatte, bei einer Handlung anwesend zu sein, kann Einsicht in das Protokoll, angefertigt über solche Handlung, nicht versagt werden. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger kann Einsicht in den Beschluss über die Einleitung der Strafverfolgung (§ 160 Abs. 1) nicht versagt werden.
(4) Die Rechte der Staatsorgane auf Akteneinsicht nach anderen Gesetzvorschriften sind durch die Bestimmungen der vorherigen Absätze nicht berührt.
(5) Bei Entscheidung über die Akteneinsicht sind solche Maßnahmen zu treffen, damit geheim zu haltende Informationen, geschützt durch ein besonderes Gesetz, und Daten, auf die sich vom Staat auferlegte oder anerkannte Schweigepflicht erstreckt, geheim bleiben.
(6) Bei Akteneinsicht sind solche Maßnahmen zu ergreifen, damit keine Angaben zugänglich werden, mit denen sich nach § 55 Abs. 1 Buchst.c) in vorliegender Sache nur amtstätige Strafverfolgungsorgane und Beamte des Probations- und Mediationsdienstes bekannt machen können. Falls die Person gegen die ein Strafverfahren anhängig ist ersucht diese Angaben mitzuteilen, ist die Bestimmung von § 55 Abs. 1 Buchst.c) ähnlich in Anwendung zu bringen.
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